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14.01.2020 | Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

Der Bundesfinanzhof hat am 16.01.2019 entschieden (Az.: II R 7/16), dass ein Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn der Bedachte durch Vermächtnis das Recht erhält, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern.
Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt:
Ein Vater setzte seine Tochter als Alleinerbin ein. Zum Erbe gehörte u.a. eine Eigentumswohnung. Zugunsten seines Sohnes, dem Bruder der Alleinerbin, bestimmte der Vater: „Ich vermache meinem Sohn ein Ankaufsrecht an meiner Eigentumswohnung im Haus M. Der Ankaufspreis entspricht dem Verkehrswert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts.“ Der Bruder erwarb von seiner Schwester mit notariell beurkundetem Kaufvertrag die Eigentumswohnung zu dem seinerzeit aktuellen Verkehrswert in Höhe von 45.000 EUR.
Das Finanzamt setzte für den Kaufvertrag gegen den Bruder Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 2.250,00 fest.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Wird nämlich durch Vermächtnis dem Bedachten ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück eingeräumt (Kaufrechtsvermächtnis), ist der der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang der Kaufvertrag, mit dem dieser Anspruch erfüllt wird. Vermachter Gegenstand nach § 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist in einem solchen Fall der schuldrechtliche Anspruch, den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu fordern. Erst durch den Abschluss des Kaufvertrags wird der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Dieser unterliegt dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Bedachte durch Vermächtnis das Recht erhält, unmittelbar die Übertragung eines bestimmten Grundstücks –ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises– aus dem Nachlass zu fordern. Denn in diesem Fall begründet das Vermächtnis selbst einen Übereignungsanspruch. Ob ein vermachtes Kaufrecht an einem Grundstück in einem Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags oder in einem ggf. aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch besteht, ist durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
(Quelle: Bundesfinanzhof)

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