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Aktuelles > Arbeitsrecht
10.01.2024

Aus die Maus bei vorgetäuschter Krankschreibung

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Der Kläger war seit März 2021 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2. bis zum 6. Mai 2022 vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022, das dem Kläger am 3. Mai 2022 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 wurde Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Mai 2022 und bis zum 31. Mai 2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem widersprach der Kläger, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte teilweise – bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 – Erfolg. Ein Arbeitnehmer kann die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen. Diese sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben. Hiervon ausgehend ist das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die während einer laufenden Kündigungsfrist ausgestellt werden, zutreffend davon ausgegangen, dass für die Erschütterung des Beweiswerts dieser Bescheinigungen nicht entscheidend ist, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers handelt und ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände. Hiernach hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass für die Bescheinigung vom 2. Mai 2022 der Beweiswert nicht erschüttert ist. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung ist nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa durch eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Weitere Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 ist der Beweiswert dagegen erschüttert. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand und der Kläger unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger für die Zeit vom 7. bis zum 31. Mai 2022 die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt. Da das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23 –

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Aktuelles > Arbeitsrecht
17.12.2022

BAG zur Pflicht der Erfassung der Arbeitszeit

Seitdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die Erfassung der Arbeitszeit auch über geleistete Mehrarbeit hinaus für Arbeitgeber verpflichtend ist, ist die Unsicherheit groß: Die Pflicht besteht bereits, obwohl aktuell noch kein Gesetz existiert , das ausformulierte verbindliche und verlässliche Rahmenbedingungen vorgibt.

Ob Vertrauensarbeitszeit oder flexibles Arbeiten ‒ das BAG-Urteil wirkt sich auf alle Bereiche des Arbeitslebens aus. Die Urteilsbegründung liegt nun vollständig vor; aber wissen Sie, was konkret auf Sie als Arbeitgeber zukommt?

Wir schulen Sie als Arbeitgeber gerne im Umgang mit der bestehenden Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit in einer Inhouse-Schulung. Fragen Sie gern unverbindlich bei Rechtsanwältin Lippert an. Wir freuen uns, Ihnen ein Angebot zu unterbreiten.

Dezember 2022

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Aktuelles > Steuerrecht/ Steuerstrafrecht

Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 28.09.2022 (Az: VIII R 20/20) zur steuerlichen Anerkennung eines punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlusses über eine inkongruente Vorabausschüttung Stellung genommen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall fassten die beiden Gesellschafter einer GmbH einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen Vorabgewinne nur an einen Gesellschafter verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung, so dass die Gewinn entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen waren (§ 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG).

Der BFH entschied, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Damit verwirklich ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Die Entscheidung widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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Aktuelles > Gesellschaftsrecht
12.04.2022

Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen einer GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG im eigenen Namen des Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.01.2022 (Az. II ZR 50/20) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Fremdgeschäftsführer der GmbH geltend machen kann.

Hintergrund der Entscheidung waren Forderungsausfälle aus Lieferungen einer GmbH, für die der Gesellschafter den Geschäftsführer, der keine Anteile an der GmbH hielt, verantwortlich machte.

Der Gesellschafter vertrat hierbei die Meinung, er könne im Wege der sog. actio pro socio Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen. Bei der actio pro socio macht ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Leistung an die Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter geltend. Diese Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters. Das Gesellschaftsverhältnis vermittelt dem Gesellschafter diese Befugnis aber grundsätzlich nicht gegen Personen, zu denen nur die Gesellschaft in einer Sonderrechtsbeziehung steht, wie dies bei einem Fremdgeschäftsführer der Fall ist.

Der BGH begründet das Urteil auch damit, dass die Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig ist. Der Gesellschafterversammlung soll es nämlich überlassen werden, ob ein Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll. Daher sei es vorzugswürdig, den Streit, ob die Anspruchsverfolgung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt oder ihm widerspricht, zwischen den Gesellschaftern auszutragen. Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, kann jeder Gesellschafter die Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erzwingen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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Aktuelles >
25.11.2021

Abziehbarkeit von Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben

Der 2. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 06.05.2021 (Az: II R 24/19) zur steuermindernden Berücksichtigung von Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung von etwaigen Herausgabeansprüchen eines Erben oder Nacherben Stellung genommen:

Eltern hatten in einem gemeinsamen Ehegattentestament ihre drei Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des vorverstorbenen Vaters schenkte die Mutter einem der Söhne, dem Kläger, ein Grundstück aus dem Nachlass des Vaters. Nach dem Tode der Mutter machte ein Bruder des Klägers zivilrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 2113, 2287 BGB geltend. Der Kläger schloss mit dem Bruder einen Vergleich und leistete zur Erledigung und Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung.

Der Kläger beantragte daraufhin die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung und die Berücksichtigung der Vergleichszahlung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Finanzgericht und BFH gaben dem Kläger Recht.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG.). Die Zahlungen, die diese ernstlich gemachten Ansprüche abwehren, dienen dazu, dem Beschenkten das Geschenkte zu sichern. Sie können deshalb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sein. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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Aktuelles > Arbeitsrecht
24.11.2021

Annahmeverzug im Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 –

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Aktuelles > Pferderecht
11.05.2021

Der Pferdekauf als Fernabsatzgeschäft

Vielen gewerblichen Pferdeverkäufern ist nicht bewusst, dass auch Pferdekaufverträge, die mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel geschlossen worden sind, dem Fernab­satzrecht unterfallen und damit widerrufen werden können.

312c Abs. 1 BGB regelt was unter einem Fernabsatzvertrag zu verstehen ist. Hierbei handelt es sich um Verträge, bei denen für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon, Briefe, Fax, E-Mail, WhatsApp, SMS etc.)  im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems verwendet werden.

Wer also z.B. auf seiner Homepage oder auf Online – Plattformen Pferde zum Verkauf anbietet und den Kaufvertrag mit dem Verbraucher nur über Telefon, Fax, E-Mail, WhatsApp, SMS o.ä. zustande kommen lässt, muss damit rechnen, den strengen Verbraucherschutzvorschriften genügen zu müssen.

Dazu gehört neben einer Belehrung über das Widerrufsrecht und die Einräumung einer 14- tägigen Widerrufsmöglichkeit eine Belehrung über das Verfahren der Ausübung des Widerrufs und zwingend auch die Beifügung eines Muster­wi­der­rufs­for­mulars. Erst wenn diese Informa­ti­ons­pflichten nach vollständig erfüllt worden sind, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen

Fehlt eine solche Information bzw. Belehrung oder ist diese – beispielsweise wegen eines nicht beigefügten Muster­wi­der­rufs­for­mulars – unvoll­ständig, erlischt das Widerrufsrecht erst ein Jahr und vierzehn Tage nach Vertrags­schluss.

Der Verkäufer wäre im Fall des zulässigen Widerrufs des Kaufvertrags verpflichtet, das –möglicherweise mangelfreie – Pferd innerhalb dieses Zeitraums gegen Kaufpreiserstattung zurückzunehmen.

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Aktuelles > Arbeitsrecht
02.04.2021

Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.
Die beiden Kläger, die beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz tätig sind, fordern die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt. Das Landesarbeitsgericht hatte den Klagen zum Teil stattgegeben und Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, stellte das Landesarbeitsgericht die Vergütungspflicht fest.
Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg. Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung. Dagegen ist die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, es handelt sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit. Der vom Landesarbeitsgericht geschätzte zeitliche Aufwand hierfür ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 292/20 –

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Aktuelles > Arbeitsrecht
06.11.2020

Vorsicht bei der Befristung von Vertragsbestandteilen

Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin – Anspruch auf Beschäftigung mit 39 statt 3,5 Stunden

Das LAG München hat entschieden, dass eine in Landshut tätige Kirchenmusikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen ist, weil sie durch nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl unangemessen benachteiligt wurde. Die Klägerin war seit 28.10.2016 unbefristet bei der beklagten Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Insgesamt waren drei Vollzeitkirchenmusiker und zwei Teilzeitkräfte beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 25.08.2017 wurde wegen der Erkrankung der 1. Organistin die Wochenstundenzahl der Klägerin befristet bis längstens 31.08.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen fortdauernder Erkrankung verlän- gert bis längstens 31.05.2019. Nachdem Anfang Oktober 2018 die 1. Organistin in Rente ging und die beiden anderen Vollzeitmusiker Ende Juli/August 2019 in den Ruhestand gehen wollten, entschied die Beklagte, künftig nur noch zwei Vollzeitmusiker zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag der Klägerin wur- de am 11.10.2018 dahingehend geändert, dass die Erhöhung der Wochenstundenzahl „auf Grund von betrieblichem Bedarf“ bis längstens 31.05.2019 verlängert wurde. Die Stellen für Kirchenmusiker wur- den ausgeschrieben, die Bewerbung der Klägerin abgelehnt.
Ihre Klage gegen die nur befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit hatte Erfolg. Schon das Arbeits- gericht Regensburg hat die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treu- widrig angesehen und als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei Anschluss des Änderungsvertrages nicht zu erkennen gewesen ist, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der Befristung nicht mehr besteht. Der Wunsch der Beklagten, die frei werdenden Stellen auszuschreiben, um allen Kirchenmusikern die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen, stelle keinen Befristungsgrund dar.
Das LAG München hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung der Arbeitgeberseite zurückgewiesen. Der vom Arbeitgeber formulierte Änderungsvertrag unterlag als Allgemeine Ge- schäftsbedingung der Inhaltskontrolle. Die Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 25 % einer Vollzeitbeschäftigung ist i.d.R. nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen würden. Vorliegend bestand weder ein vo- rübergehender betrieblicher Bedarf, noch ein sonstiger Befristungsgrund i.S von § 14 Abs. 1 TzBfG. Daher war die Befristung unwirksam. Die Kirchenmusikerin hat einen Anspruch darauf, weiterhin mit 39 Wochenstunden beschäftigt zu werden.

Quelle: Pressemitteilung LAG München – Urteil vom 20.10.2020, Az. 6 Sa 672/20

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Aktuelles > Arbeitsrecht
03.11.2020

Leiharbeitnehmer: Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern kann wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abdeckt.

Die Beklagte, ein Automobilzulieferer, beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ihr Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach sie wegen des dadurch bei ihr entstehenden Personalüberhangs gegenüber den Klägern und vier weiteren Kollegen, allesamt Stammarbeitnehmer bei ihr, betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte die Beklagte sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) in ihrem Betrieb ein.
Das ArbG Köln hatte den gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklagen stattgegeben.

Das LArbG Köln hat dies in den Berufungsverfahren bestätigt und die Berufungen insoweit zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätten die Kläger auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen. Zwar fehle es an einem solchen nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Eine solche Vertretungsreserve verneint das Landesarbeitsgericht jedoch im vorliegenden Fall. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden, seien nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden. Dementsprechend habe das BAG entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecken wolle.

Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln Nr. 6/2020 v. 30.10.2020

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Aktuelles > Erbrecht
27.10.2020

Schenkungsteuer: Freibetrag von EUR 100.000 bei Schenkung von Urgroßmutter an Urenkel und noch nicht vorverstorbenen Eltern und Großeltern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27.07.2020 (II B 39/20 (AdV)) zu folgendem Sachverhalt Stellung genommen:

Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von EUR 200.000 für „Kinder der Kinder“ gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Düsseldorf billigten den Urenkeln jedoch lediglich Freibeträge von EUR 100.000 gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als „Abkömmlinge der Kinder“ zu.

Die Einsprüche, mit denen die Urenkel den Freibetrag in Höhe von jeweils EUR 200.000 und die Festsetzung der Schenkungsteuer auf EUR 0 begehrten, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen vom 20.02.2020 zurück. Dagegen haben die Urenkel Klage erhoben (Az. 4 K 692/20 Erb), über die das Finanzgericht noch nicht entschieden hat.

Die Urenkel haben ferner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht abgelehnt haben. Der nun vom BFH veröffentlichte Beschluss betrifft dieses Aussetzungsverfahren.

Der BFH hat in diesem Eilverfahren bestätigt, dass einem Urenkel für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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Aktuelles > Steuerrecht/ Steuerstrafrecht
01.10.2020

Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs

Der Bundesfinanzhof hat am 28.04.2020 (Az. VI R 41/17) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 356 Abs. 2 AO unrichtig ist, wenn sie entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Bei fehlendem Hinweis beträgt die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO ein Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Dies betrifft jedoch nur Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn diese ab der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen sind.

Denn nach Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749) zum 01.08.2013 ist die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt und damit der Hinweis nicht mehr entbehrlich.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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Aktuelles > Zivilrecht
24.09.2020

Gutgläubiger Erwerb eines während einer Probefahrt unterschlagenen Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18.09.2020 (Az. V ZR 8/19) entschieden,  dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Der Eigentümer verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird.

In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt überließ ein Autohaus einem vermeintlichen Kaufinteressenten einen Vorführwagen im Wert von EUR 52.900. Nachdem der Interessent hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug samt Fahrtenbuch, Fahrzeugscheinheft und Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I überlassen. Allerdings kehrte der vermeintliche Kaufinteressent mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Das Fahrzeug wurde kurz darauf auf einem Internetverkaufsportal angeboten und unter Vorlage von gefälschten Fahrzeugunterlagen verkauft. Da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war, lehnte die Zulassungsbehörde die Zulassung des Fahrzeugs ab. Zudem verklagte das Autohaus die Käuferin auf Herausgabe des Fahrzeugs.

Der BGH stellte fest, dass die Käuferin, die die Unterlagen als nicht gefälscht erkannte, das Eigentum erworben hatte. Dieser gutgläubige Eigentumserwerb scheiterte nicht an § 935 BGB, da das Fahrzeug dem Autohaus nicht abhandengekommen war. Denn ein Abhandenkommen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus, der im konkreten Fall aber nicht vorgelegen hat. Eine Besitzübertragung ist nämlich nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht. Die Überlassung des Fahrzeugs durch das Autohaus zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt für eine gewisse Dauer führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.

Damit musste die Käuferin das Fahrzeug nicht nur nicht an das Autohaus herausgeben, sondern konnte von dem Autohaus auch die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen, um das Fahrzeug zuzulassen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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Aktuelles > Arbeitsrecht
09.09.2020

§ 11 KSchG Annahmeverzugslohn – Auskunftsanspruch § 242 BGB

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2020

– 5 AZR 387/19 –

entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge haben kann. Dies könnte auch in den Fällen gelten, in denen der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer offene Stellen durch Übermittlung von fremden Stellenangeboten nachgewiesen hat.

Dieser Auskunftsanspruch dient zur Begründung der Einwendungen gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, dass der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen habe und deshalb Annahmeverzugslohnansprüche gemäß § 11 KSchG (wie § 615 BGB) entfallen oder zumindest gemindert seien.

Diese Entscheidung ist positiv für Arbeitgeber, da diese ansonsten meist keinerlei zuverlässige Informationen darüber haben, welche Aktivitäten der Arbeitnehmer unternommen hat, um seiner Pflicht nach Arbeitssuche nachzukommen und er dennoch hinsichtlich böswilligen Unterlassens darlegungs- und beweisbelastet ist. Ein solcher Auskunftsanspruch war zuletzt durch das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.05.2018 – 10 Sa 1628/17 verneint worden. Dies ändert sich nunmehr.

Für Arbeitnehmer wird es hiernach schwierig(er), abzuwarten und die Füße hochzulegen in der Erwartung, im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung Annahmeverzugslohn zu erhalten.

 

 

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Aktuelles > Zivilrecht
06.08.2020

VW-Käufer haben keinen Anspruch auf „Deliktszinsen“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30.07.2020 (Az. VI ZR 397/19) entschieden, dass geschädigten Käufern eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zusteht.

Hintergrund der Entscheidung war der Kauf eines gebrauchten Pkw Golf VI 1,6 TDI im August 2014 durch die Klägerin von einem Autohändler. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der mit einer Steuerungssoftware versehen war, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet und dann in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Der BGH hat der Klägerin, unter Bezugnahme auf sein erstes Urteil zum sog. „Dieselskandal“ (Urteil v. 25.05.20, Az. VI ZR 252/19) auch in diesem Fall einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der ihr durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossenen Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen „Rückgabe“ des Fahrzeugs für gegeben erachtet.

Einen Anspruch der Klägerin auf sogenannte „Deliktszinsen“ nach § 849 BGB hat der BGH hingegen – anders als noch das Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsgericht – verneint. Zwar erfasst § 849 BGB auch den Verlust von Geld in jeder Form und auch dann, wenn dieser Verlust – wie im Urteilsfall – mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgte. Vorliegend hatte die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises aber ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte damit den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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19.06.2020

Keine VORSORGLICHE Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Eine vorsorgliche Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit , die z.B. nicht das Anfangs- und Enddatum  bezeichnet, ist unwirksam. Dies entschied das

LAG Hamm; 01.08.2012 – Az. 5 Sa 27/12

Bei der Rechtsstreitigkeit stritten die Parteien über Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers, obwohl der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit abgeschlossen hatte und Kurzarbeit, die von der Agentur für Arbeit genehmigt worden war, angeordnet hatte. Der Kläger wehrte sich gegen seine Kurzarbeit Null  und machte seinen Lohn voll umfänglich geltend – und obsiegte!

Die Betriebsvereinbarung sah das Gericht als zu weitgehend und umkonkret an. Der Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat vereinbart, dass eine „extrem verschlechterte Auftragssituation“ als Voraussetzung reiche,  ab 1. April 2011 Kurzarbeit einzuführen.

Um einen derart massiven Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, müsse eine solche Betriebsvereinbarung schriftlich, präzise und konkret sein, damit die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten im Voraus von beiden Vertragsparteien erkannt werden könnten. Das Gericht sah es nicht als ausreichend an, den Anlass für die Kurzarbeit und den Personenkreis festzulegen.

Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber gestattet, gegen den Willen des Arbeitnehmers Kurzarbeit anzuordnen, muss deshalb Regelungen und konkrete Angaben enthalten über
– Beginn und Dauer der Kurzarbeit
– Lage und Verteilung der Arbeitszeit
– Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer
– Zeiträume, in denen die Arbeit ausfallen soll

Eine Betriebsvereinbarung, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist unwirksam. Dadurch erwirbt  der Arbeitgeber nicht das Recht zur Anordnung von Kurzarbeit mit der Folge, dass der Beschäftigungs- und Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen bleibt.

Die Entscheidung ist m.E. auch übertragbar auf Vereinbarungen in Arbeitsverträgen über Kurzarbeit, wenn diese allgemein gehalten sind und daher für den Arbeitnehmer nicht konkret vorhersehbar die Kurzarbeit, ihre Lage, Dauer, Umfang und ihre Voraussetzungen regeln.

Falls Sie Unterstützung bei Ihrem rechtlichen Problem im Zusammenhang mit der Anordnung von Kurzarbeit benötigen, helfen wir gerne.

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26.05.2020

Erbschaftsteuer: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 06.11.2019 (Az.: BFH ) entschieden: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche, zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig:

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der 1999 verstorbene Erblasser seine Porzellansammlung in 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Der BFH gab den Klägern recht.

Er begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen allerdings im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Die vergeblichen Prozesskosten sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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20.05.2020

Ein Pferd für 500.000,00 EURO mit Rittigkeitsproblemen

OLG München, Urteil v. 12.2.2020, 17 U 1682/14 – Ein Pferd für 500.000,00 EURO mit Rittigkeitsproblemen eine richtungsweisende Entscheidung

Der Kläger hatte Ende des Jahres 2010 von einem Reitlehrer und Pferdeausbilder einen Wallach zum Preis von 500.000 Euro erworben. Zuvor hatte der Kläger das Pferd zweimal probegeritten und in einer Klinik untersuchen lassen.

Die Freude des Käufers an dem Wallach währte nicht lange. Schnell stellten sich Rittigkeitsprobleme ein. Das Wallach widersetzte sich immer stärker den Hilfen der Reiterin, die mit ihm arbeitete, und zeigte Lahmheiten. Ende Juni 2011 ließ der Käufer das Pferd tierärztlich untersuchen. Der röntgenologische Befund zeigte eine physiologische Abweichung von der Norm am Facettengelenk zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel. Diese Abweichung machte der Käufer für die aufgetretenen Rittigkeitsprobleme verantwortlich und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer widersprach und führte die aufgetretenen Rittigkeitsprobleme auf eine unsachgemäße Behandlung des Pferdes zurück.

Mit seiner Klage auf Rückabwicklung hatte der Käufer sowohl vor dem LG München als auch beim OLG München zunächst Erfolg. Die Instanzgerichte bewerteten die physiologische Abweichung an der Wirbelsäule des Pferdes von der Norm als Mangel und sahen hierin einen berechtigten Grund für den vom Käufer erklärten Vertragsrücktritt.

In der Revisionsinstanz kam der BGH zu einem anderen Ergebnis. Hierbei stellte der BGH zunächst klar, dass der Kläger die volle Beweislast dafür trägt, dass der gekaufte Wallach bereits zum Zeitpunkt der Überstellung in seinen Reitstall mit dem geltend gemachten Mangel behaftet gewesen sei. Gemäß § 476 a.F. BGB (entspricht dem heutigen § 477 BGB) werde bei einem Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, zwar vermutet, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Diese Vorschrift gelte aber nur für Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Reitlehrer und Pferdetrainer, der das Pferd an den Kläger verkauft hatte, habe dieses unstreitig zunächst ausschließlich für private Zwecke erworben und als Dressurpferd ausgebildet und sei daher nicht als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Beweislastumkehr könne der Kläger daher nicht geltend machen.

Nicht jede physiologische Abweichung vom Idealzustand ist ein Mangel

Hinsichtlich des Mangels als solchem verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt ist,

  • dass aufgrund von Abweichungen von der physiologischen Norm
  • eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könnte,
  • die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (BGH-Urteil v. 7.2.2007, VIII ZR 266/06).

Es gehöre zur üblichen Beschaffenheit eines Reitpferdes im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass ein Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist. Lebewesen die in allen Punkten dem physiologischen Idealzustand entsprechen, existierten in der Realität praktisch nicht.

Diese Grundsätze gelten auch für hochpreisige Dressurpferde und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine vergleichsweise häufige oder um eine seltenere Abweichung vom Idealzustand handelt. Der Röntgenbefund vom Juni 2011 begründe daher für sich genommen noch keinen Sachmangel des Pferdes. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe insoweit weder Auswirkungen dieses Befundes zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes feststellen können, noch habe er es für wahrscheinlich erachtet, dass solche tatsächlichen Auswirkungen in Zukunft aus aufträten.

Vor diesem Hintergrund kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer im vorliegenden Fall lediglich dafür einzustehen habe, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank gewesen sei und sich nicht in einem Zustand befunden habe, aufgrund dessen mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können, dass es alsbald erkranken wird. Anders liege der Fall nur dann, wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten, was ihnen grundsätzlich aufgrund der Vertragsfreiheit unbenommen sei. Dies sei vorliegend aber nicht geschehen.

Mit diesen Argumenten hat der BGH (Urteil v. 18.10.2017, VII ZR 32/16) das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das OLG München hatte nach den Vorgaben des BGH noch zu klären, ob diverse Rittigkeitsprobleme bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hätten, da die Vorinstanz den hierzu gestellten Beweisanträgen noch nicht nachgegangen sei.

Entsprechend den Vorgaben des BGH hat das OLG im weiteren Verfahren einen Sachverständigen mit der Begutachtung von Filmaufnahmen des Pferdes aus dem Zeitraum kurz nach Vertragsschluss beauftragt. Der Sachverständige kam hierbei zu dem Ergebnis, dass das Dressurpferd bis ins Jahr 2012 weder lahmte noch sonstige Auffälligkeiten zeigte. Darüber hinaus stellte der Gutachter fest, dass die Ursache dafür, dass ein Pferd sich seinem neuen Eigentümer widersetzt, mit einer Wahrscheinlichkeit von 50-60 % an der Reiterin liegt, die mit dem Tier arbeitet.

Zeugen hatten insoweit ergänzend berichtet, die Reiterin sei mit dem Wallach äußerst rüde umgegangen. Sie soll sogenannte Schlaufzügel angelegt haben, mit denen der Kopf des Pferdes gegen die Brust gezogen wird und damit für das Tier kaum noch beweglich ist. Eine Zeugin will darüber hinaus Verletzungen an dem Tier bemerkt haben, die typisch für einen übermäßigen Einsatz der Kandare seien.

OLG München hat Klage endgültig abgewiesen

Vor diesem Hintergrund vermochte der Kläger vor dem OLG München nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang schwerwiegende Rittigkeitsprobleme aufgewiesen hat und daher mit einem Mangel behaftet war. Im Ergebnis hat das OLG München die Klage daher in vollem Umfange abgewiesen. Eine Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

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30.04.2020

Tarifsperre § 77 Abs. 3 BetrVG; Vergütung von Fahrtzeiten

Nie die Tarifsperre vergessen!!

Vergütung von Fahrtzeiten – Außendienstmitarbeiter

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG* unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst tätig. Die Beklagte ist aufgrund Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2001 (BV) ist zu § 8 geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sofern An- und Abreise länger als jeweils 20 Minuten dauern, zählt die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit zur Arbeitszeit. In das für den Kläger geführte Arbeitszeitkonto hat die Beklagte Reisezeiten von dessen Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause bis zu einer Dauer von jeweils 20 Minuten nicht als Zeiten geleisteter Arbeit eingestellt. Sie leistete hierfür auch keine Vergütung.

Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, seinem Arbeitszeitkonto Fahrtzeiten für März bis August 2017 im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten gutzuschreiben, hilfsweise an ihn 1.219,58 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ein solcher Anspruch sei durch § 8 BV wirksam ausgeschlossen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Ein daraus resultierender Vergütungsanspruch wird durch § 8 BV nicht ausgeschlossen. Die Bestimmung regelt die Vergütung der Arbeitszeit, indem sie die An- und Abfahrtszeiten zum ersten bzw. vom letzten Kunden – soweit sie 20 Minuten nicht übersteigen – von der Vergütungspflicht ausschließt. § 8 BV betrifft damit entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts einen tariflich geregelten Gegenstand. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, ist § 8 BV wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht wegen des Eingreifens eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Auf Grund der Bindung der Beklagten an die fachlich einschlägigen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, welche die Vergütung für geleistete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter abschließend regeln, besteht insoweit schon nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG** kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Der Kläger kann somit von der Beklagten die Gutschrift der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen, soweit unter ihrer Berücksichtigung die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Ob dies der Fall ist, konnte der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Betriebsvereinbarungs-offenheit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung stellt sich nicht, da die Betriebs-parteien mit der Regelung zur Vergütung der Fahrtzeiten in der BV die Binnenschranken der Betriebsverfassung nicht beachtet haben und die BV aus diesem Grunde insoweit unwirksam ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19 – Pressemitteilung 12/20

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20.04.2020

Wer ist Züchter eines aus einem Embryotransfer gewonnenen Fohlens?

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20. Februar 2020 – III ZR 55/19 darüber entschieden, wer der Züchter eines Fohlens ist, wenn derjenige, bei dem eine in fremdem Eigentum stehende Stute untergestellt ist, diese entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle im Wege des Embryotransfers in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt.
Die Klägerin ist Eigentümerin des international hoch erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Sie brachte die Stute 2011 auf den Hof des Beklagten und vereinbarte mit ihm, dass das Pferd von ihm zur Grand-Prix-Reife ausgebildet wird. Der Beklagte übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Im Gegenzug räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus „Weihegold“ zu entnehmen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen.
2012 ließ der Beklagte zu 3 „Weihegold“ durch den Hengst „Apache“ besamen, nach zwölf Tagen die befruchtete Eizelle entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute einsetzen. 2013 gebar diese Stute das Fohlen. Auf Veranlassung des Beklagten stellte ein vereinsrechtlich organisierter Verband von Pferdezüchtern für das Fohlen einen sogenannten Equidenpass und eine Eigentumsurkunde aus. In beiden Papieren ist der Beklagte als Züchter eingetragen.
Die Klägerin macht geltend, nicht der Beklagte, sondern sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens. Sie verlangt den ausgestellten Equidenpass und die Eigentumsurkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen.
Das Landgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das ist, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt haben, nicht der Fall. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlens habe sein sollen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beklagten wurde durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er hat die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt und erworben, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt. Die Klägerin hat hingegen dem Beklagten lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt. Bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens hat sie kein Mitspracherecht gehabt.

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16.03.2020

Corona und Überstunden | Arbeitszeit in Zeiten von Corona

Die Frage, ob ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer Überstunden und Mehrarbeit anweisen kann, hängt vom Vertrag ab; eine solche Möglichkeit ist aber meist vorgesehen.
Neben der Mitbestimmung des Betriebsrats sind Überstunden auch am Arbeitszeitgesetz zu messen. Die §§ 3 ff ArbZG regeln verbindliche Höchstgrenzen, von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. kann Das ArbZG geht von einer 6-Tage-Woche aus, in der werktäglich 8 Stunden, je Woche also 48 Stunden, geleistet werden dürfen. Eine Erhöhung auf 10 Stunden werktäglich ist nur möglich, wenn die zusätzlich angefallenen Stunden innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden. Da die meisten Arbeitnehmer heute in einer 5-Tage-Woche arbeiten ist das meist kein Problem.

Auch die Arbeit von mehr als 10 Stunden werktäglich ist nach § 14 Abs. 1 ArbZG möglich, wenn aufgrund vorübergehender Arbeiten in Notfällen oder außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, z.B. wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.

Das Auftreten einer hohen Zahl infizierter oder vorsorglich in häuslicher Quarantäne befindlicher Arbeiternehmern ist sicherlich ein solches außergewöhnliches Ereignis. Solche Pandemien treten weder regelmäßig ein noch sind sie voraussehbar (vgl. BAG, Urteil vom 17. September 1986, 5 AZR 368/85). Auch in solchen Zeiten kann die übertrieben lange Arbeitszeit aber keine Dauerlösung sein. Unternehmen müssen durch Anpassung ihrer Prozesse eine Rückkehr zu „normalen“ Arbeitszeiten erreichen. Außerdem gilt auch in diesen außergewöhnlichen Fällen die Grenze des § 14 Abs. 3 ArbZG, wonach eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden in einem Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht überschritten werden darf.

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„Erbschaft- / Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 05.12.2019 (Az.: II R 5/17) entschieden: Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.
In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kläger war also der sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I.
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend seien. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater. So hat nur der rechtliche Vater gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Das Kind wiederum, ist nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.
(Quelle: Bundesfinanzhof)

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04.03.2020

Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – Schadensersatz

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 – Pressemitteilung 8/20

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29.02.2020

Einkommensteuer: Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisaufteilung

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat am 17.10.2019 (Az: 3 K 73/18) zur Aufteilung von Anschaffungskosten von Gebäuden einerseits und von Grund und Boden andererseits Stellung genommen:

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen. Allerdings sind Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt wordenoder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.v. § 42 AO seien gegeben.

Denn die Parteien können angesichts der gebotenen Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nicht die Höhe der Steuer des Käufers – konkret seiner AfA – gestalten. Deshalb hat das Finanzgericht im Rahmen der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Eine Korrektur der von den Vertragsparteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist dabei lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten stellt hierbei lediglich ein Indiz dafür dar, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte wiedergibt. Ein solches Indiz kann auch durch andere Indizien entkräftet werden. Das Finanzgericht hat deshalb die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob besondere Aspekte die Abweichung nachvollziehbar erscheinen lassen.

Kann danach eine vereinbarte Kaufpreisaufteilung nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, hat sie das Finanzgericht entsprechend seiner Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ersetzen.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn in einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ein Gutachter zur Ermittlung des Bodenwerts die vom Gutachterausschuss beschlossenen Bodenrichtwerte übernommen hat.

Zu keiner abweichenden Bewertung führt es auch, wenn ein Bodenrichtwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Immobilie noch gar nicht beschlossen und veröffentlicht gewesen ist. Es kommt insoweit ausschließlich auf die objektiven Begebenheiten an. Ein subjektiver Maßstab ist dagegen nicht anzulegen.

(Quelle: Finanzgericht Hamburg)

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31.01.2020

Entgeltfortzahlung Krankheitsfall – Einheit des Versicherungsfalls

Grundsätzlich gilt, dass das Krankengeld von Arbeitnehmern wegen derselben Erkrankung  78 Wochen oder 19,5 Monate innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V) gezahlt wird. Bei Unterbrechungen werden die Zeiträume zusammengezählt.

Ein einheitlicher Versicherungsfall liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf demselben, medizinisch nicht ausgeheilten Leiden beruht. Ist man bereits krankgeschrieben und es tritt eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer von 78 Wochen nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch und kein einheitlicher Versicherungsfall entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. So auch

– Bundesarbeitsgericht vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18 –

Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.

Hat ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen und tritt dasselbe Leiden wieder auf, wegen dem Sie bereits einmal 78 Wochen arbeitsunfähig waren, beginnt der Anspruch auf Krankengeld von vorne. Dazu muss man aber weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse und entweder sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder arbeitssuchend sein. Darüber hinaus darf in der Zwischenzeit wegen dieser einen speziellen Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben.

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14.01.2020

Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

Der Bundesfinanzhof hat am 16.01.2019 entschieden (Az.: II R 7/16), dass ein Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn der Bedachte durch Vermächtnis das Recht erhält, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern.
Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt:
Ein Vater setzte seine Tochter als Alleinerbin ein. Zum Erbe gehörte u.a. eine Eigentumswohnung. Zugunsten seines Sohnes, dem Bruder der Alleinerbin, bestimmte der Vater: „Ich vermache meinem Sohn ein Ankaufsrecht an meiner Eigentumswohnung im Haus M. Der Ankaufspreis entspricht dem Verkehrswert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts.“ Der Bruder erwarb von seiner Schwester mit notariell beurkundetem Kaufvertrag die Eigentumswohnung zu dem seinerzeit aktuellen Verkehrswert in Höhe von 45.000 EUR.
Das Finanzamt setzte für den Kaufvertrag gegen den Bruder Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 2.250,00 fest.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Wird nämlich durch Vermächtnis dem Bedachten ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück eingeräumt (Kaufrechtsvermächtnis), ist der der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang der Kaufvertrag, mit dem dieser Anspruch erfüllt wird. Vermachter Gegenstand nach § 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist in einem solchen Fall der schuldrechtliche Anspruch, den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu fordern. Erst durch den Abschluss des Kaufvertrags wird der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Dieser unterliegt dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Bedachte durch Vermächtnis das Recht erhält, unmittelbar die Übertragung eines bestimmten Grundstücks –ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises– aus dem Nachlass zu fordern. Denn in diesem Fall begründet das Vermächtnis selbst einen Übereignungsanspruch. Ob ein vermachtes Kaufrecht an einem Grundstück in einem Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags oder in einem ggf. aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch besteht, ist durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
(Quelle: Bundesfinanzhof)

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11.01.2020

Beweiskraft der Überstunden im elektronischen Arbeitszeitkonto

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 05.11.2019 – 5 Sa 73/19

1. Führt der Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto und weist er vorbehaltlos eine bestimmte Anzahl von Guthabenstunden aus, stellt er damit den Saldo des Kontos streitlos. Will der Arbeitgeber im Nachhinein den sich aus dem Arbeitszeitkonto zugunsten des Arbeitnehmers ergebenden Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm ausgehend von einer gestuften Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe.

2. Diese Grundsätze gelten nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zur Begründung seines Anspruchs auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen beruft, die sich der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat. In diesem Fall sind zunächst vom Arbeitnehmer die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Die Darlegungslast richtet sich nach den für einen Überstundenprozess geltenden Maßstäben.

(Quelle: LAG MV – 5 Sa 73/19)

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01.01.2020

Arbeitszeiterfassung EuGH: Fortbildung für Arbeitgeber | Geschäftsführer | Personalabteilung

Sie möchten sich fortbilden und informieren, um zu wissen, wie Sie in Zukunft mit der Arbeitszeiterfassung umgehen sollen?

Rechtsanwältin LIPPERT ist als Referentin tätig und referiert zum Thema Arbeitszeiterfassung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes

EuGH 14.05.2019 – C-55/18

Sie erhalten Informationen zum Rechtsstand heute, zu möglichen Gesetzesänderungen, zu Arten von Arbeitszeiten wie Wegezeiten, Bereitschaftsdienst und Reisezeit, Arbeitszeitkonten sowie praktische Tipps.

Das Seminar richtet sich an Arbeitgeber, Geschäftsführer, Personalabteilung, Führungskräfte, Nachwuchsführungskräfte.

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10.04.2019

Kein Erholungsurlaub während Sonderurlaub

Bisher war Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts  (BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – ), dass ein Arbeitnehmer während eines ganzjährigen Sonderurlaubes, z.B. eines Sabbaticals, den gesetzlichen Urlaubsanspruch erwirbt. Darauf konnte der Arbeitnehmer auch nicht wirksam verzichten. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr fest:

– BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17 –

Der Grund ist, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf null Urlaubstage während des ganzjährigen Sonderurlaubes erworben hat, weil seine Arbeitspflicht null von sechs Tagen pro Woche bestand.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt – also bei Teilzeitbeschäftigung – , muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.

Macht Sinn!

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11.03.2019

Rechtsweg beim Fremdgeschäftsführer

Es gibt Neues (oder Differenzierteres) bei der Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und dessen Fremdgeschäftsführer. Die Arbeitsgericht sind zuständig für Arbeitnehmer und (u.a.) Arbeitnehmerähnliche.

Das BAG hat mit

Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 –

festgestellt, das eine Fremdgeschäftsführerin einer GmbH keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sein muss. Sie sei vielmehr eher eine arbeitgeberähnliche Person, da Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden. Auch allein die Verneinung der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG müsse nicht automatisch zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen von abberufenen GmbH-Geschäftsführern führen. Notwendig sei darüber hinaus, dass die Grundvoraussetzung des § 2 ArbGG vorläge, nämlich ein Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Fremdgeschäftsführerin war aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt worden. Der Anwalt der Klägerin erhob Klage beim Arbeitsgericht, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Organstellung der Klägerin bereits beendet war. So weit auch richtig. Auch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend der Rechtsprechung des BAG zur Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG für zulässig erklärt.

Hier sah das BAG das anders. Es sah keinen sogenannten sic-non Fall.

Ein sic-non-Fall wird angenommen, wenn die Klage nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis  ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung dieses Arbeitsverhältnis fortbestehe oder wieder auflebe. In solchen Fällen eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handle sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BAG vom 3.12.2014 – 10 AZB 98/14; BAG vom 15.11.2013 – 10 AZB 28/13). Nach den Beschlüssen des BAG vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/16 kam es nicht mehr auf die Abrufung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Klageerhebung an, sondern darauf, dass zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eine Beendigung der Organstellung vorlag –  was dazu führen konnte, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit erheblich öfter als früher begründet war.

Im vorliegenden Falle jedoch habe die Klägerin ein wiederaufgelebtes oder fortbestehendes Arbeitsverhältnis nicht schlüssig dargelegt. Daneben sei noch zu prüfen gewesen, dass ob die Klägerin arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sei mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hätte eröffnet sein können. Hier aber habe das Landesarbeitsgericht selbst unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums die vom BAG entwickelten Grundsätze zur sozialen Schutzbedürftigkeit als Voraussetzung des Status einer arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG fehlerhaft angewendet. Bei arbeitgeberähnlichen Personen, anders als bei „nur“ leitenden Angestellten, sei diese nicht gegeben.

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27.10.2018

Geschäftsführer-Dienstvertrag bei einer GmbH – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung bei Fehlen einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag

Der Bundesgerichtshof hat am 03.07.2018 (Az. II ZR 452/17) entschieden, dass zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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Aktuelles > Arbeitsrecht
02.10.2018

Mindestlohn – arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.09.2018 (Az. 9 AZR 162/18) entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam ist, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag vom 01.09.2018 ua. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht)

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Aktuelles > Steuerrecht/ Steuerstrafrecht

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.

Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.“
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die –neben anderen Erfordernissen– die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15 und V R 28/16) entschieden, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass die Rechnung einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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Aktuelles > Erbrecht

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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Aktuelles > Arbeitsrecht
25.01.2018

Kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.01.2018 (Az.: 8 AZR 338/16) entschieden, dass ein Betriebsübergang voraussetzt, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Im zu entschiedenen Fall war diese Voraussetzung nicht erfüllt; die Klägerin hatte ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht abgegeben.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht)

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Aktuelles > Steuerrecht/ Steuerstrafrecht
13.09.2017

Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Der Bundesfinanzhof hat am 13.09.2017 in drei Urteilen (Az.: II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16) seine rechtliche Beurteilung geändert und entschieden, dass wenn eine GmbH, die unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zahlt, hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person liegt. Vielmehr kann eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z.B. als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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Aktuelles > Steuerrecht/ Steuerstrafrecht
30.08.2017

Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 30. August 2017 (Az. XI R 37/14) entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss.
Er begründete dies damit, dass zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang bestehe. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.
Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.
Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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Aktuelles > Zivilrecht
17.07.2017

Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

Der Bundesgerichtshof hat sich am 19.07.2017 (Az. VIII ZR 278/16) mit der Frage befasst, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat hierzu entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen.
Für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens des Käufers – als Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) – ist ausreichend, dass dieser (wenn auch ohne Erfolg) zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von dem Verkäufer angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihm selbst die Durchführung des Transports zu überlassen, beziehungsweise – was dies selbstredend eingeschlossen hat – eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen.

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Aktuelles > Steuerrecht/ Steuerstrafrecht
30.03.2017

Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Der Bundesfinanzhof hat am 30.03.2017 (Az. IV R 11/15) entschieden, dass Gesellschafter künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden können. Eine sog. gewinnneutrale Realteilung liegt damit in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2016 IV C 6 S 2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36), die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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Aktuelles > Arbeitsrecht
23.03.2017

Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. März 2017 (Az. 6 AZR 705/15) zur Kündigungsfrist in der Probezeit Stellung genommen:
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht)

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Aktuelles > Erbrecht
08.02.2017

Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof hat am 08.02.2017 (Az. XII ZB 604/15) zu den Anforderungen, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss, Stellung genommen. Zur erforderlichen Bestimmtheit der Patientenverfügung hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) entschieden, dass zwar die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält, die erforderliche Konkretisierung aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun weiter präzisiert und ausgesprochen, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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Aktuelles > Zivilrecht
16.03.2016

Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich

Der Bundesgerichtshof hat 16. März 2016 (Az. VIII ZR 146/15) sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.
Dem lag folgender Fall zugrunde: Ein Käufer hatte bei einem Verkäufer über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Käufer zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Käufer um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Käufer widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags allein genügt, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass ein Käufer Preise verglichen und dem Verkäufer angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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Aktuelles > Steuerrecht/ Steuerstrafrecht
28.10.2015

BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein

Der Bundesfinanzhof hat am 28.10.2015 (Az.: II R 46/13) unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd wirken, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt auf. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell–rechtlich zutreffende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und begründete dies u.a. damit, dass sich der steuerpflichtige Erwerb des Erben entsprechend dem sogenannten Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden mindert (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip sei es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindern zu berücksichtigen.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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27.10.2015

Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor (Fortentwicklung von BGHSt 53, 71)

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung stellt in § 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Der Bundesgerichtshof hat am 27.10.2015 (Az.: 1 StR 373/15) hierzu entschieden, dass ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bereits dann überschritten ist, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und den Steueranspruch damit in einer Höhe von mehr als 50.000 Euro gefährdet.
Nach der bisher geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Wertgrenze in Fällen dieser Art allerdings bei 100.000 Euro. Hieran hält der 1. Strafsenat nicht mehr fest.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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17.09.2015

BFH erleichtert gewinnneutrale Realteilung

Der Bundesfinanzhof hat am 17.09.2015 (Az.: III R 49/13) entschieden, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters eine gewinnneutrale Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde.
Der BFH sieht hierin entgegen der bisherigen Rechtsprechung nunmehr eine Teilbetriebsübertragung, die im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen kann. Die Realteilung bezwecke, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies treffe nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters („Mitunternehmers“) zu.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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29.04.2014

Satzungsbestimmung Abfindungsausschluss GmbH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.04.2014 (Az.: II ZR 216/13) entschieden, dass eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig ist.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten gehört. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Gesellschafter hat durch Kapitaleinsatz und ggf. Mitarbeit zu dem im Wert seines Geschäftsanteils repräsentierten Gesellschaftsvermögen beigetragen. Die Gesellschafterstellung darf dann nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Der Abfindungsanspruch kann für den Gesellschafter, der Vermögen und Arbeitskraft in die Gesellschaft eingebracht hat, existenzgefährdend sein und beeinträchtigt seine wirtschaftliche Freiheit.
Als Ausnahmefälle, in denen die Abfindung ausgeschlossen sein kann, nennt der BGH die Verfolgung eines ideellen Zwecks durch die Gesellschaft, Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz. In diesen Ausnahmefällen besteht ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Abfindung darin, dass die ausscheidenden Gesellschafter kein Kapital eingesetzt haben oder bei der Verfolgung eines ideellen Ziels von vorneherein auf eine Vermehrung des eigenen Vermögens zugunsten des uneigennützigen Zwecken gewidmeten Gesellschaftsvermögens verzichtet haben.
Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig. Der Abfindungsausschluss führt insbesondere zu der unangemessenen Rechtsfolge, dass dem Gesellschafter wegen einer – unter Umständen- einzigen (groben) Pflichtverletzung der Wert seiner Mitarbeit und seines Kapitaleinsatzes entschädigungslos entzogen werden kann.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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11.04.2014

Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat am 11.02.2014 (Az.: IX R 42/13) entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
Hintergrund war ein Veräußerungsvertrag über ein im Jahr 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich der Verkäufer zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte der Verkäufer Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte.
Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den Werbungskosten. Hierzu zählt auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zwar auf dem ursprünglichen Darlehen beruht, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskoten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat der Verkäufer aber nur vorgenommen, weil er sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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09.04.2014

Keine Verpflichtung zur Ableistung einer Nachtschicht

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung ua. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.
Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

(BAG, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13)

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25.03.2014

Unbezahltes Praktikum kommt Discounter teuer zu stehen

Der Fall: Die 19-jährige Klägerin hatte im Oktober 2012 in einem Supermarkt ein „unbezahltes Schnupperpraktikum“ angetreten. In der Hoffnung auf einen Ausbildungsplatz reihte sich sodann ein Praktikum an das andere – stets ohne Bezahlung. Nach gut vier Monaten schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag – gültig ab dem 1.9.2013. Bis dahin sollte die Klägerin weiter unentgeltlich arbeiten.
Im Juli 2013 reichte es der „Dauerpraktikantin“. Die Arbeitszeiten hatte sie glücklicherweise genau dokumentiert, was ihre Prozesschancen entscheidend verbessert haben dürfte. Vor dem Arbeitsgericht bekam sie nun jedenfalls 17.281,50 Euro zugesprochen. Dabei legte das Gericht einen Stundenlohn von 10,- Euro zugrunde. Einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich in Höhe von 13.000 Euro hatte der Supermarktbetreiber vorher als überzogen abgelehnt.

(ArbG Bochum, Urteil vom 25.3.2014 – Az: 2 Ca 1482/13)

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27.02.2014

Kündigung durch den Insolvenzverwalter während der Elternzeit – Verlust der Möglichkeit der beitragsfreien Versicherung

Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis allerdings unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen kündigen. § 113 Satz 2 InsO sieht dafür eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten vor, die allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorgeht. Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt § 113 Satz 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz sieht insoweit allein den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO vor.
Die Klägerin war im Versandhandel als Einkäuferin beschäftigt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31. Mai 2010. Hätte er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 30. Juni 2010 beendet worden. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30. Juni 2010 beendet worden ist. Sie hat die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter habe ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit, die Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO abzukürzen, Gebrauch gemacht. Sie habe unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Insolvenzverwalter muss den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch vorsieht, steht im Einklang mit Art. 6 GG.

(BAG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 6 AZR 301/12)

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20.11.2013

Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

Der Bundesfinanzhof hat am 20.11.13 (Az.: II R 38/12) zu den Folgen Stellung genommen, die sich für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält.
Der Bundesfinanzhof ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.
Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohnrechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.
Konkret betroffen von der Entscheidung sind beispielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen, nicht aber zum Beispiel für Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stiefkinder). Denn, ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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01.08.2013

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Der Bundesgerichtshof hat am 1.8.2013 (Az.: VII ZR 6/13 und VII ZR 241/13) entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Hintergrund war ein Werkvertrag, bei dem für die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte, vereinbart war. Die Arbeiten wurden ausgeführt, die vereinbarten Beträge vom Unternehmer aber nur teilweise gezahlt.
Der Unternehmer verklagte den Auftragnehmer auf Zahlung des Restbetrages.
Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass sowohl der Aufraggeber als auch der Auftragnehmer bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag war damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben war (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftragnehmers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von seinem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesfinanzhof hat am 01.08.2013 (Az: VII ZR 6/13) entschieden, dass ein Besteller keine Mängelansprüche gegen einen Unternehmer hat, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Hintergrund war ein Werkvertrag, bei dem eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin und Bestellerin neu gepflastert werden sollte. Der Werklohn in Höhe von EUR 1.800,00 sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BFB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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20.06.2013

Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung trotz fehlenden Beendigungsdatums

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür genügt die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist für das Bundesarbeitsgericht jedoch auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen. In dem Kündigungsschreiben war weiterhin angegeben, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass – wegen des eingeleiteten Insolvenzverfahrens – § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt. Über den genauen Inhalt der erwähnten Vorschriften hätte sich der Gekündigte zudem u.a. bei dem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat informieren können.

(BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11)

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16.05.2013

Endgültiger Verlust der Altgesellschaftereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG trotz späteren Wiedereintritts in die Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat am 16.05.2013 (Az: II R 3/11) entschieden, dass ein Gesellschafter seine Stellung als (Alt-)Gesellschafter einer Personengesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) verliert, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.
Wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG). Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.
Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-) Gesellschafter beseitigt werden.
Erwirbt der zuvor ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft aufgrund eines neu gefassten Entschlusses, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen. Eine „Fortgeltung“ der Altgesellschafterstellung bis zum erneuten Erwerb eines Anteils an der Personalgesellschaft bzw. ein durch den erneuten Anteilserwerb bewirktes „Wiederaufleben“ der vormaligen Altgesellschafterstellung ist zivilrechtlich ausgeschlossen und kommt auch nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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23.01.2013

Montagsauto

Der Bundesgerichtshof hat am 23.01.2013 (Az: VIII ZR 140/12) zu der Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes „Montagsauto“ vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung durch den Verkäufer für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist. Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als „Montagsauto“ anzusehen ist, beurteilt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.
Im konkreten Fall war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung zumutbar, da es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Käufer beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme handelte, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betrafen und den Mängeln deshalb lediglich ein „Lästigkeitswert“ beizumessen war.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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Aktuelles > Arbeitsrecht
22.11.2012

Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

Nach § 17 Abs. 1 KSchG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, vor einer größeren Anzahl, innerhalb von 30 Tagen ausgesprochener betriebsbedingter Kündigungen der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten. Die Grenze für die Anzahl der Kündigungen ist im Gesetz nach Betriebsgröße gestaffelt (z.B. 5 Kündigungen bei mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern). Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine Kündigung nach § 134 BGB für nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist.

(BAG, Urteil vom 22.11.2012 – 2 AZR 371/11)

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Aktuelles > Pferderecht
05.09.2012

Oberlandesgerichts Hamm bejaht Ansprüche der Käuferin gegen den durch den Verkäufer beauftragten Tierarzt

Der Fall: Ein vom Verkäufer einer Schimmelstute beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung, auch wenn er mit dem Verkäufer insoweit einen Haftungsausschluss vereinbart hat. Das hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 05.09.2013 entschieden.
Im Juli 2010 erwarb die Klägerin aus Kelkheim von einem Pferdeverkäufer eine laut Kaufvertrag vier Jahre alte Schimmelstute als Reitpferd zum Kaufpreis von 2.700 €. Das angegebene Alter entsprach dem im Pferdepass aufgeführten Geburtsdatum des Tieres. Der Kaufvertrag sollte im Falle der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung durch die beklagte Tierarztpraxis wirksam werden. Der Verkäufer beauftragte daraufhin die Beklagte mit der Ankaufsuntersuchung. Diese führte die Beklagte auf der Grundlage von Vertragsbedingungen durch, die Ansprüche der Käuferin gegen die Praxis ausschlossen. In dem über die Ankaufsuntersuchung erstellten Protokoll, das die Käuferin in der Folgezeit billigte, vermerkte der für die Beklagte tätige Tierarzt nicht, dass das Tier noch ein vollständiges Milchgebiss hatte und deshalb – entgegen den Angaben im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass das gekaufte Pferd erst ca. 2 ½ Jahre alt war, hat sie von der beklagten Tierarztpraxis Schadensersatz verlangt und diesen mit ihren Aufwendungen für das Pferd bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres begründet. Zuvor habe das Tier, so ihre Begründung, einen Minderwert gehabt, weil es nicht als Reitpferd einzusetzen gewesen sei. In Kenntnis des tatsächlichen Alters hätte sie von dem Ankauf im Jahre 2010 abgesehen.
Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin ca. 4.500 € Schadensersatz zugesprochen.
Der zwischen dem Verkäufer und der beklagten Tierarztpraxis im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfalte eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Ihm gegenüber hafte die Tierarztpraxis für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung. Diese Haftung könne im Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Tierarztpraxis nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftungsfrei-zeichnung nur zu Lasten der Käuferin – wie sie der vorliegende Vertrag enthalte – sei unwirksam.
Bei der Untersuchung der Stute habe der für die Beklagte handelnde Tierarzt eine Pflicht verletzt, weil er die Käuferin auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pferdepass angegebenen Geburtsdatum nicht hingewiesen habe. In Kenntnis des tatsächlichen Alters von gut zwei Jahren hätte die Klägerin das Pferd nicht erworben, so dass ihr die Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden sei. Dieser setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe insgesamt ca. 4.500 € zusammen. Die Kosten seien entstanden, bis das Pferd das Alter von vier Jahren erreicht habe.

(Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 05.09.2012 – 21 U 143/12)

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Aktuelles > Pferderecht
26.01.2012

Ansprüche gegen den Pferdeverkäufer und Tierarzthaftung wegen einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung Im Jahr 2012 haben wir einen unserer Mandanten erfolgreich durch zwei Instanzen begleitet.

Der Sachverhalt war übersichtlich: Ein Pferdekäufer ließ eine Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt durchführen. Der Tierarzt übersah hierbei einen gravierenden Mangel des Pferdes. Der Pferdekäufer verklagte den Tierarzt auf Schadensersatz, nachdem der Verkäufer sich geweigert hatte, das Pferd zurück zu nehmen.
Mit Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 164/11 – hat der Bundesgerichtshof in diesem Rechtsstreit ein klares Wort gesprochen und in mehrfacher Hinsicht rechtliche Unsicherheiten bei der Beurteilung derartiger Haftungstatbestände beseitigt. Der BGH stellte fest, dass der Auftrag an den Tierarzt, eine Ankaufsuntersuchung bei einem Pferd durchzuführen, die Verpflichtung des Tierarztes begründet, seinem Auftraggeber das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung und insbesondere vorliegende Auffälligkeiten des Tieres mitzuteilen. Hier schuldet der Tierarzt einen fehlerfreien Befund.
Im Falle eines fehlerhaften Befundes haftet der Tierarzt gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. Der BGH stellt klar, dass es dem Käufer überlassen bleibt, zu entscheiden, ob er den Verkäufer wegen Überlassung einer mangelhaften Kaufsache oder den Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung in Anspruch nehmen will. Der BGH macht hier deutlich, dass die Haftung des Tierarztes nicht nachrangig zur Mängelgewährleistungshaftung des Verkäufers besteht.
Mithin eröffnen sich für den Pferdekäufer neue, ergiebige und aussichtsreiche prozessuale Möglichkeiten.

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BGH verschärft Haftung der Tierärzte

Die „Schonzeit“ für Tierärzte, die einen Fehler bei der Ankaufsuntersuchung machen, ist vorbei.
Der Fall: Ein Pferdekäufer hat eine Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt durchführen lassen, bei welcher der Tierarzt einen gravierenden Mangel des Pferdes übersehen hat. Der Käufer hat nun direkt den Tierarzt auf Schadensersatz verklagt, nachdem der von uns vertretende Verkäufer sich geweigert hatte, dem Kaufpreis zurückzuzahlen.
Der BGH stellt fest, dass der Auftrag an den Tierarzt, eine Ankaufsuntersuchung bei einem Pferd durchzuführen, den Tierarzt nicht nur verpflichte, eine Ankaufsuntersuchung des Pferdes ordnungsgemäß durchzuführen. Der Tierarzt schuldet auch einen fehlerfreien Befund. Im Falle eines fehlerhaften Befundes haftet der Tierarzt gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.
Der BGH stellt klar, dass es dem Käufer überlassen bleibt, zu entscheiden, ob er den Verkäufer wegen Überlassung einer mangelhaften Kaufsache oder den Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung in Anspruch nehmen will. Etwas anderes kann sich nur ausnahmsweise nach den Maßstäben von Treu und Glauben ergeben, wenn der Verkäufer unproblematisch zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bereit ist. Gibt er jedoch –wie hier unserer Mandant- zu erkennen, dass er nicht bereit ist, die geltend gemachten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen und den Kaufpreis zurück zu zahlen, so hat der Käufer die freie Wahl, ob er ihn oder den Tierarzt in Anspruch nehmen will. Der BGH macht hier deutlich, dass die Haftung des Tierarztes nicht nachrangig zur Mängelgewährleistungshaftung des Verkäufers besteht.

(BGH, Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 164/11)

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21.12.2011

Nacherfüllung durch „Lieferung einer mangelfreien Sache“ bei Verbrauchsgüterkauf

Der Bundesgerichtshof hat am 21.12.2011 (Az: VIII ZR 70/08) entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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23.11.2011

Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung (Schenkung) an den anderen Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat am 23.11.2011 (Az.: II R 33/10) entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann. Allerdings trägt das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und damit durch die Zuwendung des hälftigen Guthabens bereichert ist. Maßgebend für diese Feststellungen sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. Liegen danach hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte vor, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, so trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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10.11.2011

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. November 2011 (Az: 6 AZR 357/10) entschieden: Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber die Abfindungssumme aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters an den Arbeitnehmer zahlen darf. Im konkreten Fall stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs zudem die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Der Arbeitnehmer forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist u.a. eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall vor.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht)

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06.10.2011

Keine Anwendung der 1%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof hat am 06.10.2011 (Az: VI R 56/10) entschieden, dass die 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der Bundesfinanzhof, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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28.04.2010

Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2325 Abs. 1 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 28. April 2010 (Az: IV ZR 230/08) entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei ist der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen. Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren – wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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24.02.2010

Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, als öffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind.
Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauffälligkeit des „Freikoppens“ aufweist, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000 € begehrt. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte im Ergebnis Erfolg. Allerdings hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Klägerin sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann, weil der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch – wie hier – bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die Verhaltensauffälligkeit des „Freikoppens“ bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf geregelte Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommt, ist das von der Klägerin zu beweisen. Diese hat dazu aber, anders als es das Oberlandesgericht angenommen hat, hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen, zu denen ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird.

(BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 – VIII ZR 71/09)

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