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12.04.2022 | Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen einer GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG im eigenen Namen des Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.01.2022 (Az. II ZR 50/20) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Fremdgeschäftsführer der GmbH geltend machen kann.

Hintergrund der Entscheidung waren Forderungsausfälle aus Lieferungen einer GmbH, für die der Gesellschafter den Geschäftsführer, der keine Anteile an der GmbH hielt, verantwortlich machte.

Der Gesellschafter vertrat hierbei die Meinung, er könne im Wege der sog. actio pro socio Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen. Bei der actio pro socio macht ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Leistung an die Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter geltend. Diese Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters. Das Gesellschaftsverhältnis vermittelt dem Gesellschafter diese Befugnis aber grundsätzlich nicht gegen Personen, zu denen nur die Gesellschaft in einer Sonderrechtsbeziehung steht, wie dies bei einem Fremdgeschäftsführer der Fall ist.

Der BGH begründet das Urteil auch damit, dass die Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig ist. Der Gesellschafterversammlung soll es nämlich überlassen werden, ob ein Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll. Daher sei es vorzugswürdig, den Streit, ob die Anspruchsverfolgung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt oder ihm widerspricht, zwischen den Gesellschaftern auszutragen. Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, kann jeder Gesellschafter die Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erzwingen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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