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20.06.2013 | Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung trotz fehlenden Beendigungsdatums

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür genügt die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist für das Bundesarbeitsgericht jedoch auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen. In dem Kündigungsschreiben war weiterhin angegeben, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass – wegen des eingeleiteten Insolvenzverfahrens – § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt. Über den genauen Inhalt der erwähnten Vorschriften hätte sich der Gekündigte zudem u.a. bei dem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat informieren können.

(BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11)

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