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01.08.2013 | Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesfinanzhof hat am 01.08.2013 (Az: VII ZR 6/13) entschieden, dass ein Besteller keine Mängelansprüche gegen einen Unternehmer hat, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Hintergrund war ein Werkvertrag, bei dem eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin und Bestellerin neu gepflastert werden sollte. Der Werklohn in Höhe von EUR 1.800,00 sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BFB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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