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01.10.2020 | Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs

Der Bundesfinanzhof hat am 28.04.2020 (Az. VI R 41/17) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 356 Abs. 2 AO unrichtig ist, wenn sie entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Bei fehlendem Hinweis beträgt die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO ein Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Dies betrifft jedoch nur Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn diese ab der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen sind.

Denn nach Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749) zum 01.08.2013 ist die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt und damit der Hinweis nicht mehr entbehrlich.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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