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11.04.2014 | Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat am 11.02.2014 (Az.: IX R 42/13) entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
Hintergrund war ein Veräußerungsvertrag über ein im Jahr 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich der Verkäufer zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte der Verkäufer Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte.
Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den Werbungskosten. Hierzu zählt auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zwar auf dem ursprünglichen Darlehen beruht, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskoten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat der Verkäufer aber nur vorgenommen, weil er sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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