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09.07.2026 | Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Versäumnisurteil vom 08.07.2026 (Az. IV ZR 256/25) entschieden, dass ein in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht des Erblassers den Anspruch des Vertragserben aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht ausschließt.

Im konkreten Fall hatten sich die Eltern in einem Erbvertrag gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. In einem späteren Nachtrag zu diesem Erbvertrag behielten sie sich unter anderem ein Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag vor. Der Vater (Erblasser) übertrug noch zu Lebzeiten Grundstücke und leistete Geldzahlungen an die Tochter. Nach dem Tod des Vaters schlug die Ehefrau ihr Erbe aus, sodass die beiden Geschwister das Erbe antraten. Der Bruder machte mit seiner Klage Herausgabeansprüche gegen seine Schwester geltend, da er sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen des Vaters an die Beklagte im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB beeinträchtigt sieht. Das OLG Nürnberg vertrat noch die Auffassung, dass der Erbe schon dann nicht mehr erwarten dürfe, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt habe. Der BGH trat dieser Auffassung entgegen und hob das Urteil des OLG Nürnberg auf. Er stellte fest, dass allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag dem Recht des Erben nicht entgegensteht, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern. Der BGH führt zur Begründung aus, dass der bloße Vorbehalt eines Rücktritts zwar die Aussichten eines Erben mindert, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, da er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange aber kein Rücktritt erklärt wird, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen. Wäre dies anders, könnte ein  Erblasser die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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