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20.11.2013 | Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

Der Bundesfinanzhof hat am 20.11.13 (Az.: II R 38/12) zu den Folgen Stellung genommen, die sich für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält.
Der Bundesfinanzhof ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.
Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohnrechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.
Konkret betroffen von der Entscheidung sind beispielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen, nicht aber zum Beispiel für Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stiefkinder). Denn, ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

01.08.2013 | Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Der Bundesgerichtshof hat am 1.8.2013 (Az.: VII ZR 6/13 und VII ZR 241/13) entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Hintergrund war ein Werkvertrag, bei dem für die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte, vereinbart war. Die Arbeiten wurden ausgeführt, die vereinbarten Beträge vom Unternehmer aber nur teilweise gezahlt.
Der Unternehmer verklagte den Auftragnehmer auf Zahlung des Restbetrages.
Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass sowohl der Aufraggeber als auch der Auftragnehmer bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag war damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben war (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftragnehmers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von seinem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

01.08.2013 | Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesfinanzhof hat am 01.08.2013 (Az: VII ZR 6/13) entschieden, dass ein Besteller keine Mängelansprüche gegen einen Unternehmer hat, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Hintergrund war ein Werkvertrag, bei dem eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin und Bestellerin neu gepflastert werden sollte. Der Werklohn in Höhe von EUR 1.800,00 sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BFB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

20.06.2013 | Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung trotz fehlenden Beendigungsdatums

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür genügt die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist für das Bundesarbeitsgericht jedoch auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen. In dem Kündigungsschreiben war weiterhin angegeben, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass – wegen des eingeleiteten Insolvenzverfahrens – § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt. Über den genauen Inhalt der erwähnten Vorschriften hätte sich der Gekündigte zudem u.a. bei dem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat informieren können.

(BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11)

16.05.2013 | Endgültiger Verlust der Altgesellschaftereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG trotz späteren Wiedereintritts in die Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat am 16.05.2013 (Az: II R 3/11) entschieden, dass ein Gesellschafter seine Stellung als (Alt-)Gesellschafter einer Personengesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) verliert, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.
Wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG). Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.
Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-) Gesellschafter beseitigt werden.
Erwirbt der zuvor ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft aufgrund eines neu gefassten Entschlusses, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen. Eine „Fortgeltung“ der Altgesellschafterstellung bis zum erneuten Erwerb eines Anteils an der Personalgesellschaft bzw. ein durch den erneuten Anteilserwerb bewirktes „Wiederaufleben“ der vormaligen Altgesellschafterstellung ist zivilrechtlich ausgeschlossen und kommt auch nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

23.01.2013 | Montagsauto

Der Bundesgerichtshof hat am 23.01.2013 (Az: VIII ZR 140/12) zu der Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes „Montagsauto“ vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung durch den Verkäufer für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist. Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als „Montagsauto“ anzusehen ist, beurteilt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.
Im konkreten Fall war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung zumutbar, da es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Käufer beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme handelte, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betrafen und den Mängeln deshalb lediglich ein „Lästigkeitswert“ beizumessen war.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

22.11.2012 | Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

Nach § 17 Abs. 1 KSchG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, vor einer größeren Anzahl, innerhalb von 30 Tagen ausgesprochener betriebsbedingter Kündigungen der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten. Die Grenze für die Anzahl der Kündigungen ist im Gesetz nach Betriebsgröße gestaffelt (z.B. 5 Kündigungen bei mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern). Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine Kündigung nach § 134 BGB für nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist.

(BAG, Urteil vom 22.11.2012 – 2 AZR 371/11)

21.12.2011 | Nacherfüllung durch „Lieferung einer mangelfreien Sache“ bei Verbrauchsgüterkauf

Der Bundesgerichtshof hat am 21.12.2011 (Az: VIII ZR 70/08) entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

23.11.2011 | Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung (Schenkung) an den anderen Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat am 23.11.2011 (Az.: II R 33/10) entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann. Allerdings trägt das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und damit durch die Zuwendung des hälftigen Guthabens bereichert ist. Maßgebend für diese Feststellungen sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. Liegen danach hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte vor, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, so trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

10.11.2011 | Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. November 2011 (Az: 6 AZR 357/10) entschieden: Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber die Abfindungssumme aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters an den Arbeitnehmer zahlen darf. Im konkreten Fall stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs zudem die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Der Arbeitnehmer forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist u.a. eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall vor.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht)

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