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27.10.2020 | Schenkungsteuer: Freibetrag von EUR 100.000 bei Schenkung von Urgroßmutter an Urenkel und noch nicht vorverstorbenen Eltern und Großeltern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27.07.2020 (II B 39/20 (AdV)) zu folgendem Sachverhalt Stellung genommen:

Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von EUR 200.000 für „Kinder der Kinder“ gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Düsseldorf billigten den Urenkeln jedoch lediglich Freibeträge von EUR 100.000 gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als „Abkömmlinge der Kinder“ zu.

Die Einsprüche, mit denen die Urenkel den Freibetrag in Höhe von jeweils EUR 200.000 und die Festsetzung der Schenkungsteuer auf EUR 0 begehrten, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen vom 20.02.2020 zurück. Dagegen haben die Urenkel Klage erhoben (Az. 4 K 692/20 Erb), über die das Finanzgericht noch nicht entschieden hat.

Die Urenkel haben ferner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht abgelehnt haben. Der nun vom BFH veröffentlichte Beschluss betrifft dieses Aussetzungsverfahren.

Der BFH hat in diesem Eilverfahren bestätigt, dass einem Urenkel für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

02.10.2018 | Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

08.02.2017 | Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof hat am 08.02.2017 (Az. XII ZB 604/15) zu den Anforderungen, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss, Stellung genommen. Zur erforderlichen Bestimmtheit der Patientenverfügung hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) entschieden, dass zwar die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält, die erforderliche Konkretisierung aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun weiter präzisiert und ausgesprochen, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

28.04.2010 | Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2325 Abs. 1 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 28. April 2010 (Az: IV ZR 230/08) entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei ist der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen. Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren – wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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