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23.07.2026 | Gesellschaftsrecht

Beschlussfassungen in der GmbH unter bestimmten Umständen auch durch mündliche oder konkludente Erklärungen möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Versäumnisurteil vom 16.06.2026 (Az. II ZR 13/25) klargestellt: Erlaubt die Satzung einer GmbH den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges (konkludentes)Verhalten.
In dem Rechtsstreit ging es u.a. um die Frage, ob ein für eine Grundschuldbestellung erforderlicher Gesellschafterbeschluss durch mündliche oder konkludente Stimmabgabe außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden konnte.
Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen konnte und dass es der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung nicht bedarf, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der genannten Art der Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären.
Das Berufungsgericht hatte diese Regelung dahingehend ausgelegt, dass keine mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung erlaubt war und wies die Klage ab.
Der BGH sah dies anders. Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Vorliegens eines konkludenten Einverständnisses an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

12.04.2022 | Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen einer GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG im eigenen Namen des Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.01.2022 (Az. II ZR 50/20) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Fremdgeschäftsführer der GmbH geltend machen kann.

Hintergrund der Entscheidung waren Forderungsausfälle aus Lieferungen einer GmbH, für die der Gesellschafter den Geschäftsführer, der keine Anteile an der GmbH hielt, verantwortlich machte.

Der Gesellschafter vertrat hierbei die Meinung, er könne im Wege der sog. actio pro socio Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen. Bei der actio pro socio macht ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Leistung an die Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter geltend. Diese Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters. Das Gesellschaftsverhältnis vermittelt dem Gesellschafter diese Befugnis aber grundsätzlich nicht gegen Personen, zu denen nur die Gesellschaft in einer Sonderrechtsbeziehung steht, wie dies bei einem Fremdgeschäftsführer der Fall ist.

Der BGH begründet das Urteil auch damit, dass die Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig ist. Der Gesellschafterversammlung soll es nämlich überlassen werden, ob ein Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll. Daher sei es vorzugswürdig, den Streit, ob die Anspruchsverfolgung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt oder ihm widerspricht, zwischen den Gesellschaftern auszutragen. Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, kann jeder Gesellschafter die Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erzwingen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

27.10.2018 | Geschäftsführer-Dienstvertrag bei einer GmbH – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung bei Fehlen einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag

Der Bundesgerichtshof hat am 03.07.2018 (Az. II ZR 452/17) entschieden, dass zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

29.04.2014 | Satzungsbestimmung Abfindungsausschluss GmbH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.04.2014 (Az.: II ZR 216/13) entschieden, dass eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig ist.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten gehört. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Gesellschafter hat durch Kapitaleinsatz und ggf. Mitarbeit zu dem im Wert seines Geschäftsanteils repräsentierten Gesellschaftsvermögen beigetragen. Die Gesellschafterstellung darf dann nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Der Abfindungsanspruch kann für den Gesellschafter, der Vermögen und Arbeitskraft in die Gesellschaft eingebracht hat, existenzgefährdend sein und beeinträchtigt seine wirtschaftliche Freiheit.
Als Ausnahmefälle, in denen die Abfindung ausgeschlossen sein kann, nennt der BGH die Verfolgung eines ideellen Zwecks durch die Gesellschaft, Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz. In diesen Ausnahmefällen besteht ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Abfindung darin, dass die ausscheidenden Gesellschafter kein Kapital eingesetzt haben oder bei der Verfolgung eines ideellen Ziels von vorneherein auf eine Vermehrung des eigenen Vermögens zugunsten des uneigennützigen Zwecken gewidmeten Gesellschaftsvermögens verzichtet haben.
Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig. Der Abfindungsausschluss führt insbesondere zu der unangemessenen Rechtsfolge, dass dem Gesellschafter wegen einer – unter Umständen- einzigen (groben) Pflichtverletzung der Wert seiner Mitarbeit und seines Kapitaleinsatzes entschädigungslos entzogen werden kann.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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