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09.09.2020 | § 11 KSchG Annahmeverzugslohn – Auskunftsanspruch § 242 BGB

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2020

– 5 AZR 387/19 –

entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge haben kann. Dies könnte auch in den Fällen gelten, in denen der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer offene Stellen durch Übermittlung von fremden Stellenangeboten nachgewiesen hat.

Dieser Auskunftsanspruch dient zur Begründung der Einwendungen gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, dass der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen habe und deshalb Annahmeverzugslohnansprüche gemäß § 11 KSchG (wie § 615 BGB) entfallen oder zumindest gemindert seien.

Diese Entscheidung ist positiv für Arbeitgeber, da diese ansonsten meist keinerlei zuverlässige Informationen darüber haben, welche Aktivitäten der Arbeitnehmer unternommen hat, um seiner Pflicht nach Arbeitssuche nachzukommen und er dennoch hinsichtlich böswilligen Unterlassens darlegungs- und beweisbelastet ist. Ein solcher Auskunftsanspruch war zuletzt durch das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.05.2018 – 10 Sa 1628/17 verneint worden. Dies ändert sich nunmehr.

Für Arbeitnehmer wird es hiernach schwierig(er), abzuwarten und die Füße hochzulegen in der Erwartung, im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung Annahmeverzugslohn zu erhalten.

 

 

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