31.01.2020 | Entgeltfortzahlung Krankheitsfall – Einheit des Versicherungsfalls
Grundsätzlich gilt, dass das Krankengeld von Arbeitnehmern wegen derselben Erkrankung 78 Wochen oder 19,5 Monate innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V) gezahlt wird. Bei Unterbrechungen werden die Zeiträume zusammengezählt.
Ein einheitlicher Versicherungsfall liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf demselben, medizinisch nicht ausgeheilten Leiden beruht. Ist man bereits krankgeschrieben und es tritt eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer von 78 Wochen nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch und kein einheitlicher Versicherungsfall entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. So auch
– Bundesarbeitsgericht vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18 –
Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.
Hat ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen und tritt dasselbe Leiden wieder auf, wegen dem Sie bereits einmal 78 Wochen arbeitsunfähig waren, beginnt der Anspruch auf Krankengeld von vorne. Dazu muss man aber weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse und entweder sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder arbeitssuchend sein. Darüber hinaus darf in der Zwischenzeit wegen dieser einen speziellen Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben.