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29.02.2020 | Einkommensteuer: Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisaufteilung

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat am 17.10.2019 (Az: 3 K 73/18) zur Aufteilung von Anschaffungskosten von Gebäuden einerseits und von Grund und Boden andererseits Stellung genommen:

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen. Allerdings sind Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt wordenoder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.v. § 42 AO seien gegeben.

Denn die Parteien können angesichts der gebotenen Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nicht die Höhe der Steuer des Käufers – konkret seiner AfA – gestalten. Deshalb hat das Finanzgericht im Rahmen der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Eine Korrektur der von den Vertragsparteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist dabei lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten stellt hierbei lediglich ein Indiz dafür dar, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte wiedergibt. Ein solches Indiz kann auch durch andere Indizien entkräftet werden. Das Finanzgericht hat deshalb die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob besondere Aspekte die Abweichung nachvollziehbar erscheinen lassen.

Kann danach eine vereinbarte Kaufpreisaufteilung nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, hat sie das Finanzgericht entsprechend seiner Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ersetzen.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn in einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ein Gutachter zur Ermittlung des Bodenwerts die vom Gutachterausschuss beschlossenen Bodenrichtwerte übernommen hat.

Zu keiner abweichenden Bewertung führt es auch, wenn ein Bodenrichtwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Immobilie noch gar nicht beschlossen und veröffentlicht gewesen ist. Es kommt insoweit ausschließlich auf die objektiven Begebenheiten an. Ein subjektiver Maßstab ist dagegen nicht anzulegen.

(Quelle: Finanzgericht Hamburg)

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