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17.12.2022 | Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 28.09.2022 (Az: VIII R 20/20) zur steuerlichen Anerkennung eines punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlusses über eine inkongruente Vorabausschüttung Stellung genommen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall fassten die beiden Gesellschafter einer GmbH einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen Vorabgewinne nur an einen Gesellschafter verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung, so dass die Gewinn entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen waren (§ 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG).

Der BFH entschied, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Damit verwirklich ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Die Entscheidung widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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