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20.04.2020 | Wer ist Züchter eines aus einem Embryotransfer gewonnenen Fohlens?

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20. Februar 2020 – III ZR 55/19 darüber entschieden, wer der Züchter eines Fohlens ist, wenn derjenige, bei dem eine in fremdem Eigentum stehende Stute untergestellt ist, diese entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle im Wege des Embryotransfers in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt.
Die Klägerin ist Eigentümerin des international hoch erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Sie brachte die Stute 2011 auf den Hof des Beklagten und vereinbarte mit ihm, dass das Pferd von ihm zur Grand-Prix-Reife ausgebildet wird. Der Beklagte übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Im Gegenzug räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus „Weihegold“ zu entnehmen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen.
2012 ließ der Beklagte zu 3 „Weihegold“ durch den Hengst „Apache“ besamen, nach zwölf Tagen die befruchtete Eizelle entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute einsetzen. 2013 gebar diese Stute das Fohlen. Auf Veranlassung des Beklagten stellte ein vereinsrechtlich organisierter Verband von Pferdezüchtern für das Fohlen einen sogenannten Equidenpass und eine Eigentumsurkunde aus. In beiden Papieren ist der Beklagte als Züchter eingetragen.
Die Klägerin macht geltend, nicht der Beklagte, sondern sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens. Sie verlangt den ausgestellten Equidenpass und die Eigentumsurkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen.
Das Landgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das ist, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt haben, nicht der Fall. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlens habe sein sollen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beklagten wurde durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er hat die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt und erworben, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt. Die Klägerin hat hingegen dem Beklagten lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt. Bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens hat sie kein Mitspracherecht gehabt.

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