25.11.2021 | Abziehbarkeit von Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben
Der 2. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 06.05.2021 (Az: II R 24/19) zur steuermindernden Berücksichtigung von Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung von etwaigen Herausgabeansprüchen eines Erben oder Nacherben Stellung genommen:
Eltern hatten in einem gemeinsamen Ehegattentestament ihre drei Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des vorverstorbenen Vaters schenkte die Mutter einem der Söhne, dem Kläger, ein Grundstück aus dem Nachlass des Vaters. Nach dem Tode der Mutter machte ein Bruder des Klägers zivilrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 2113, 2287 BGB geltend. Der Kläger schloss mit dem Bruder einen Vergleich und leistete zur Erledigung und Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung.
Der Kläger beantragte daraufhin die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung und die Berücksichtigung der Vergleichszahlung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Finanzgericht und BFH gaben dem Kläger Recht.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG.). Die Zahlungen, die diese ernstlich gemachten Ansprüche abwehren, dienen dazu, dem Beschenkten das Geschenkte zu sichern. Sie können deshalb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sein. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.
(Quelle: Bundesfinanzhof)