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02.10.2018 | Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.

Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.“
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die –neben anderen Erfordernissen– die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15 und V R 28/16) entschieden, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass die Rechnung einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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