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28.10.2015 | BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein

Der Bundesfinanzhof hat am 28.10.2015 (Az.: II R 46/13) unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd wirken, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt auf. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell–rechtlich zutreffende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und begründete dies u.a. damit, dass sich der steuerpflichtige Erwerb des Erben entsprechend dem sogenannten Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden mindert (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip sei es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindern zu berücksichtigen.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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