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16.03.2020 | Corona und Überstunden | Arbeitszeit in Zeiten von Corona

Die Frage, ob ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer Überstunden und Mehrarbeit anweisen kann, hängt vom Vertrag ab; eine solche Möglichkeit ist aber meist vorgesehen.
Neben der Mitbestimmung des Betriebsrats sind Überstunden auch am Arbeitszeitgesetz zu messen. Die §§ 3 ff ArbZG regeln verbindliche Höchstgrenzen, von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. kann Das ArbZG geht von einer 6-Tage-Woche aus, in der werktäglich 8 Stunden, je Woche also 48 Stunden, geleistet werden dürfen. Eine Erhöhung auf 10 Stunden werktäglich ist nur möglich, wenn die zusätzlich angefallenen Stunden innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden. Da die meisten Arbeitnehmer heute in einer 5-Tage-Woche arbeiten ist das meist kein Problem.

Auch die Arbeit von mehr als 10 Stunden werktäglich ist nach § 14 Abs. 1 ArbZG möglich, wenn aufgrund vorübergehender Arbeiten in Notfällen oder außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, z.B. wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.

Das Auftreten einer hohen Zahl infizierter oder vorsorglich in häuslicher Quarantäne befindlicher Arbeiternehmern ist sicherlich ein solches außergewöhnliches Ereignis. Solche Pandemien treten weder regelmäßig ein noch sind sie voraussehbar (vgl. BAG, Urteil vom 17. September 1986, 5 AZR 368/85). Auch in solchen Zeiten kann die übertrieben lange Arbeitszeit aber keine Dauerlösung sein. Unternehmen müssen durch Anpassung ihrer Prozesse eine Rückkehr zu „normalen“ Arbeitszeiten erreichen. Außerdem gilt auch in diesen außergewöhnlichen Fällen die Grenze des § 14 Abs. 3 ArbZG, wonach eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden in einem Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht überschritten werden darf.

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