26.05.2020 | Erbschaftsteuer: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 06.11.2019 (Az.: BFH ) entschieden: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche, zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig:
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der 1999 verstorbene Erblasser seine Porzellansammlung in 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Der BFH gab den Klägern recht.
Er begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen allerdings im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Die vergeblichen Prozesskosten sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden.
(Quelle: Bundesfinanzhof)