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17.07.2017 | Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

Der Bundesgerichtshof hat sich am 19.07.2017 (Az. VIII ZR 278/16) mit der Frage befasst, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat hierzu entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen.
Für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens des Käufers – als Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) – ist ausreichend, dass dieser (wenn auch ohne Erfolg) zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von dem Verkäufer angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihm selbst die Durchführung des Transports zu überlassen, beziehungsweise – was dies selbstredend eingeschlossen hat – eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen.

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