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17.12.2022 | Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 28.09.2022 (Az: VIII R 20/20) zur steuerlichen Anerkennung eines punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlusses über eine inkongruente Vorabausschüttung Stellung genommen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall fassten die beiden Gesellschafter einer GmbH einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen Vorabgewinne nur an einen Gesellschafter verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung, so dass die Gewinn entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen waren (§ 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG).

Der BFH entschied, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Damit verwirklich ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Die Entscheidung widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).

(Quelle: Bundesfinanzhof)

01.10.2020 | Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs

Der Bundesfinanzhof hat am 28.04.2020 (Az. VI R 41/17) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 356 Abs. 2 AO unrichtig ist, wenn sie entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Bei fehlendem Hinweis beträgt die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO ein Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Dies betrifft jedoch nur Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn diese ab der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen sind.

Denn nach Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749) zum 01.08.2013 ist die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt und damit der Hinweis nicht mehr entbehrlich.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

26.05.2020 | Erbschaftsteuer: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 06.11.2019 (Az.: BFH ) entschieden: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche, zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig:

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der 1999 verstorbene Erblasser seine Porzellansammlung in 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Der BFH gab den Klägern recht.

Er begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen allerdings im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Die vergeblichen Prozesskosten sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

16.03.2020 | „Erbschaft- / Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 05.12.2019 (Az.: II R 5/17) entschieden: Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.
In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kläger war also der sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I.
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend seien. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater. So hat nur der rechtliche Vater gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Das Kind wiederum, ist nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.
(Quelle: Bundesfinanzhof)

29.02.2020 | Einkommensteuer: Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisaufteilung

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat am 17.10.2019 (Az: 3 K 73/18) zur Aufteilung von Anschaffungskosten von Gebäuden einerseits und von Grund und Boden andererseits Stellung genommen:

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen. Allerdings sind Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt wordenoder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.v. § 42 AO seien gegeben.

Denn die Parteien können angesichts der gebotenen Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nicht die Höhe der Steuer des Käufers – konkret seiner AfA – gestalten. Deshalb hat das Finanzgericht im Rahmen der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Eine Korrektur der von den Vertragsparteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist dabei lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten stellt hierbei lediglich ein Indiz dafür dar, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte wiedergibt. Ein solches Indiz kann auch durch andere Indizien entkräftet werden. Das Finanzgericht hat deshalb die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob besondere Aspekte die Abweichung nachvollziehbar erscheinen lassen.

Kann danach eine vereinbarte Kaufpreisaufteilung nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, hat sie das Finanzgericht entsprechend seiner Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ersetzen.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn in einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ein Gutachter zur Ermittlung des Bodenwerts die vom Gutachterausschuss beschlossenen Bodenrichtwerte übernommen hat.

Zu keiner abweichenden Bewertung führt es auch, wenn ein Bodenrichtwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Immobilie noch gar nicht beschlossen und veröffentlicht gewesen ist. Es kommt insoweit ausschließlich auf die objektiven Begebenheiten an. Ein subjektiver Maßstab ist dagegen nicht anzulegen.

(Quelle: Finanzgericht Hamburg)

14.01.2020 | Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

Der Bundesfinanzhof hat am 16.01.2019 entschieden (Az.: II R 7/16), dass ein Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn der Bedachte durch Vermächtnis das Recht erhält, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern.
Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt:
Ein Vater setzte seine Tochter als Alleinerbin ein. Zum Erbe gehörte u.a. eine Eigentumswohnung. Zugunsten seines Sohnes, dem Bruder der Alleinerbin, bestimmte der Vater: „Ich vermache meinem Sohn ein Ankaufsrecht an meiner Eigentumswohnung im Haus M. Der Ankaufspreis entspricht dem Verkehrswert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts.“ Der Bruder erwarb von seiner Schwester mit notariell beurkundetem Kaufvertrag die Eigentumswohnung zu dem seinerzeit aktuellen Verkehrswert in Höhe von 45.000 EUR.
Das Finanzamt setzte für den Kaufvertrag gegen den Bruder Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 2.250,00 fest.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Wird nämlich durch Vermächtnis dem Bedachten ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück eingeräumt (Kaufrechtsvermächtnis), ist der der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang der Kaufvertrag, mit dem dieser Anspruch erfüllt wird. Vermachter Gegenstand nach § 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist in einem solchen Fall der schuldrechtliche Anspruch, den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu fordern. Erst durch den Abschluss des Kaufvertrags wird der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Dieser unterliegt dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Bedachte durch Vermächtnis das Recht erhält, unmittelbar die Übertragung eines bestimmten Grundstücks –ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises– aus dem Nachlass zu fordern. Denn in diesem Fall begründet das Vermächtnis selbst einen Übereignungsanspruch. Ob ein vermachtes Kaufrecht an einem Grundstück in einem Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags oder in einem ggf. aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch besteht, ist durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
(Quelle: Bundesfinanzhof)

02.10.2018 | Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.

Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.“
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die –neben anderen Erfordernissen– die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15 und V R 28/16) entschieden, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass die Rechnung einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

13.09.2017 | Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Der Bundesfinanzhof hat am 13.09.2017 in drei Urteilen (Az.: II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16) seine rechtliche Beurteilung geändert und entschieden, dass wenn eine GmbH, die unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zahlt, hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person liegt. Vielmehr kann eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z.B. als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

30.08.2017 | Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 30. August 2017 (Az. XI R 37/14) entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss.
Er begründete dies damit, dass zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang bestehe. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.
Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.
Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

30.03.2017 | Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Der Bundesfinanzhof hat am 30.03.2017 (Az. IV R 11/15) entschieden, dass Gesellschafter künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden können. Eine sog. gewinnneutrale Realteilung liegt damit in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2016 IV C 6 S 2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36), die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

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