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23.07.2026 | Gesellschaftsrecht

Beschlussfassungen in der GmbH unter bestimmten Umständen auch durch mündliche oder konkludente Erklärungen möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Versäumnisurteil vom 16.06.2026 (Az. II ZR 13/25) klargestellt: Erlaubt die Satzung einer GmbH den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges (konkludentes)Verhalten.
In dem Rechtsstreit ging es u.a. um die Frage, ob ein für eine Grundschuldbestellung erforderlicher Gesellschafterbeschluss durch mündliche oder konkludente Stimmabgabe außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden konnte.
Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen konnte und dass es der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung nicht bedarf, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der genannten Art der Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären.
Das Berufungsgericht hatte diese Regelung dahingehend ausgelegt, dass keine mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung erlaubt war und wies die Klage ab.
Der BGH sah dies anders. Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Vorliegens eines konkludenten Einverständnisses an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

09.07.2026 | Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Versäumnisurteil vom 08.07.2026 (Az. IV ZR 256/25) entschieden, dass ein in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht des Erblassers den Anspruch des Vertragserben aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht ausschließt.

Im konkreten Fall hatten sich die Eltern in einem Erbvertrag gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. In einem späteren Nachtrag zu diesem Erbvertrag behielten sie sich unter anderem ein Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag vor. Der Vater (Erblasser) übertrug noch zu Lebzeiten Grundstücke und leistete Geldzahlungen an die Tochter. Nach dem Tod des Vaters schlug die Ehefrau ihr Erbe aus, sodass die beiden Geschwister das Erbe antraten. Der Bruder machte mit seiner Klage Herausgabeansprüche gegen seine Schwester geltend, da er sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen des Vaters an die Beklagte im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB beeinträchtigt sieht. Das OLG Nürnberg vertrat noch die Auffassung, dass der Erbe schon dann nicht mehr erwarten dürfe, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt habe. Der BGH trat dieser Auffassung entgegen und hob das Urteil des OLG Nürnberg auf. Er stellte fest, dass allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag dem Recht des Erben nicht entgegensteht, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern. Der BGH führt zur Begründung aus, dass der bloße Vorbehalt eines Rücktritts zwar die Aussichten eines Erben mindert, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, da er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange aber kein Rücktritt erklärt wird, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen. Wäre dies anders, könnte ein  Erblasser die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

10.04.2026 | Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof am 10.10.2025 (Az. IX R 4/24) entschieden, dass das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist, wenn der Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt

Im Streitfall besaß die Klägerin seit 2008 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Grundstück, das sie im Wege eines Vermächtnisses von ihrem verstorbenen Ehemann erhalten hatte. Eigentümer des Grundstücks waren in Erbengemeinschaft die gemeinsamen Kinder der Verstorbenen und der Klägerin. Das Grundstück war vermietet und die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.

Im Jahr 2017 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück mit der Bestimmung, dass erst bei Erlöschen des Nießbrauchsrechts der Kaufpreis fällig werden sollte. Im Jahr 2019 verzichtete die Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht.

Der BFH stellte Folgendes fest: Nutzt der Nießbraucher sein Recht dazu, das Grundstück an einen Dritten zu vermieten und hieraus Erträge zu erzielen, so stellt die für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht erhaltene Gegenleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Entschädigung für die entgangenen und künftig entgehenden Mieteinnahmen dar.

Ob dies auch gilt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts nicht vom Nießbraucher vermietet war, ließ der BFH offen.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

07.04.2026 | Unwirksamkeit von Stichtagsregelungen bei Vergütungsansprüchen für bereits erbrachte Arbeitsleistung

Das BAG entschied, dass Betriebsparteien Ansprüche auf Arbeitsentgelt für bereits erbrachte Arbeitsleistung regelmäßig nicht unter die auflösende Bedingung stellen können, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Bezugszeitraums noch besteht. Eine solche Stichtagsregelung verstößt gegen den Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB, da sie dem Arbeitnehmer den bereits erarbeiteten Lohn entzieht, ohne dass eine Störung des Austauschverhältnisses vorliegt. Zudem erschwert eine solche Regelung dem Arbeitnehmer unangemessen die Ausübung seines Kündigungsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat.

BAG vom 15. November 2023 – 10 AZR 288/22

17.12.2024 | Tarifliche Überstundenzuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte

Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.

Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenzuschläge ist stets das Bestehen einer Regelung (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) – einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Überstundenzuschlägen besteht nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 –

30.11.2024 | Berliner Testament und Erbschaftsteuer bei Jastrowscher Klausel

Der 2. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 27.02.2024 (Az: II-R-34/20) zur steuerlichen Behandlung eines erst beim Tode des länger lebenden Ehegatten fälligen Vermächtnisses zugunsten von Kindern in einem Berliner Testament Stellung genommen.
Im Streitfall hatten die Eltern ein sog. Berliner Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten bestimmten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer Schwestern. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt. Das Testament enthielt eine sog. Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt versterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollte. Diejenigen Kinder, die den Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden nicht fordern, sollten beim Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.
Die enterbten Geschwister der Klägerin machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend, wodurch die Klägerin ein auf den Tod der Mutter fälliges Vermächtnis erwarb.
Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest und rechnete das Vermächtnis weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Klägerin war der Auffassung, das Vermächtnis sei doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Der BFH bestätigte die Erbschaftsteuerfestsetzung des Finanzamts.
Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin versteuert. Da das Vermächtnis erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert, also einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war, auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie mangels Fälligkeit diese Schuld nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der Klägerin daher nur einmal der Besteuerung.
Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht –einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Klägerin nach dem Tod der Mutter- sei für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden. Es liegt an der Verwendung der Jastrowschen Klausel, die –um den überlebenden Ehegatten mit ausreichend Liquidität auszustatten– das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt.
(Quelle: Bundesfinanzhof)

10.01.2024 | Aus die Maus bei vorgetäuschter Krankschreibung

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Der Kläger war seit März 2021 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2. bis zum 6. Mai 2022 vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022, das dem Kläger am 3. Mai 2022 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 wurde Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Mai 2022 und bis zum 31. Mai 2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem widersprach der Kläger, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte teilweise – bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 – Erfolg. Ein Arbeitnehmer kann die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen. Diese sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben. Hiervon ausgehend ist das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die während einer laufenden Kündigungsfrist ausgestellt werden, zutreffend davon ausgegangen, dass für die Erschütterung des Beweiswerts dieser Bescheinigungen nicht entscheidend ist, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers handelt und ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände. Hiernach hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass für die Bescheinigung vom 2. Mai 2022 der Beweiswert nicht erschüttert ist. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung ist nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa durch eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Weitere Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 ist der Beweiswert dagegen erschüttert. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand und der Kläger unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger für die Zeit vom 7. bis zum 31. Mai 2022 die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt. Da das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23 –

17.12.2022 | BAG zur Pflicht der Erfassung der Arbeitszeit

Seitdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die Erfassung der Arbeitszeit auch über geleistete Mehrarbeit hinaus für Arbeitgeber verpflichtend ist, ist die Unsicherheit groß: Die Pflicht besteht bereits, obwohl aktuell noch kein Gesetz existiert , das ausformulierte verbindliche und verlässliche Rahmenbedingungen vorgibt.

Ob Vertrauensarbeitszeit oder flexibles Arbeiten ‒ das BAG-Urteil wirkt sich auf alle Bereiche des Arbeitslebens aus. Die Urteilsbegründung liegt nun vollständig vor; aber wissen Sie, was konkret auf Sie als Arbeitgeber zukommt?

Wir schulen Sie als Arbeitgeber gerne im Umgang mit der bestehenden Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit in einer Inhouse-Schulung. Fragen Sie gern unverbindlich bei Rechtsanwältin Lippert an. Wir freuen uns, Ihnen ein Angebot zu unterbreiten.

Dezember 2022

17.12.2022 | Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 28.09.2022 (Az: VIII R 20/20) zur steuerlichen Anerkennung eines punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlusses über eine inkongruente Vorabausschüttung Stellung genommen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall fassten die beiden Gesellschafter einer GmbH einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen Vorabgewinne nur an einen Gesellschafter verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung, so dass die Gewinn entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen waren (§ 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG).

Der BFH entschied, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Damit verwirklich ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Die Entscheidung widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).

(Quelle: Bundesfinanzhof)

12.04.2022 | Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen einer GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG im eigenen Namen des Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.01.2022 (Az. II ZR 50/20) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Fremdgeschäftsführer der GmbH geltend machen kann.

Hintergrund der Entscheidung waren Forderungsausfälle aus Lieferungen einer GmbH, für die der Gesellschafter den Geschäftsführer, der keine Anteile an der GmbH hielt, verantwortlich machte.

Der Gesellschafter vertrat hierbei die Meinung, er könne im Wege der sog. actio pro socio Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen. Bei der actio pro socio macht ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Leistung an die Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter geltend. Diese Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters. Das Gesellschaftsverhältnis vermittelt dem Gesellschafter diese Befugnis aber grundsätzlich nicht gegen Personen, zu denen nur die Gesellschaft in einer Sonderrechtsbeziehung steht, wie dies bei einem Fremdgeschäftsführer der Fall ist.

Der BGH begründet das Urteil auch damit, dass die Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig ist. Der Gesellschafterversammlung soll es nämlich überlassen werden, ob ein Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll. Daher sei es vorzugswürdig, den Streit, ob die Anspruchsverfolgung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt oder ihm widerspricht, zwischen den Gesellschaftern auszutragen. Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, kann jeder Gesellschafter die Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erzwingen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

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