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06.11.2020 | Vorsicht bei der Befristung von Vertragsbestandteilen

Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin – Anspruch auf Beschäftigung mit 39 statt 3,5 Stunden

Das LAG München hat entschieden, dass eine in Landshut tätige Kirchenmusikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen ist, weil sie durch nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl unangemessen benachteiligt wurde. Die Klägerin war seit 28.10.2016 unbefristet bei der beklagten Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Insgesamt waren drei Vollzeitkirchenmusiker und zwei Teilzeitkräfte beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 25.08.2017 wurde wegen der Erkrankung der 1. Organistin die Wochenstundenzahl der Klägerin befristet bis längstens 31.08.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen fortdauernder Erkrankung verlän- gert bis längstens 31.05.2019. Nachdem Anfang Oktober 2018 die 1. Organistin in Rente ging und die beiden anderen Vollzeitmusiker Ende Juli/August 2019 in den Ruhestand gehen wollten, entschied die Beklagte, künftig nur noch zwei Vollzeitmusiker zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag der Klägerin wur- de am 11.10.2018 dahingehend geändert, dass die Erhöhung der Wochenstundenzahl „auf Grund von betrieblichem Bedarf“ bis längstens 31.05.2019 verlängert wurde. Die Stellen für Kirchenmusiker wur- den ausgeschrieben, die Bewerbung der Klägerin abgelehnt.
Ihre Klage gegen die nur befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit hatte Erfolg. Schon das Arbeits- gericht Regensburg hat die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treu- widrig angesehen und als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei Anschluss des Änderungsvertrages nicht zu erkennen gewesen ist, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der Befristung nicht mehr besteht. Der Wunsch der Beklagten, die frei werdenden Stellen auszuschreiben, um allen Kirchenmusikern die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen, stelle keinen Befristungsgrund dar.
Das LAG München hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung der Arbeitgeberseite zurückgewiesen. Der vom Arbeitgeber formulierte Änderungsvertrag unterlag als Allgemeine Ge- schäftsbedingung der Inhaltskontrolle. Die Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 25 % einer Vollzeitbeschäftigung ist i.d.R. nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen würden. Vorliegend bestand weder ein vo- rübergehender betrieblicher Bedarf, noch ein sonstiger Befristungsgrund i.S von § 14 Abs. 1 TzBfG. Daher war die Befristung unwirksam. Die Kirchenmusikerin hat einen Anspruch darauf, weiterhin mit 39 Wochenstunden beschäftigt zu werden.

Quelle: Pressemitteilung LAG München – Urteil vom 20.10.2020, Az. 6 Sa 672/20

03.11.2020 | Leiharbeitnehmer: Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern kann wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abdeckt.

Die Beklagte, ein Automobilzulieferer, beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ihr Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach sie wegen des dadurch bei ihr entstehenden Personalüberhangs gegenüber den Klägern und vier weiteren Kollegen, allesamt Stammarbeitnehmer bei ihr, betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte die Beklagte sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) in ihrem Betrieb ein.
Das ArbG Köln hatte den gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklagen stattgegeben.

Das LArbG Köln hat dies in den Berufungsverfahren bestätigt und die Berufungen insoweit zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätten die Kläger auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen. Zwar fehle es an einem solchen nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Eine solche Vertretungsreserve verneint das Landesarbeitsgericht jedoch im vorliegenden Fall. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden, seien nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden. Dementsprechend habe das BAG entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecken wolle.

Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln Nr. 6/2020 v. 30.10.2020

27.10.2020 | Schenkungsteuer: Freibetrag von EUR 100.000 bei Schenkung von Urgroßmutter an Urenkel und noch nicht vorverstorbenen Eltern und Großeltern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27.07.2020 (II B 39/20 (AdV)) zu folgendem Sachverhalt Stellung genommen:

Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von EUR 200.000 für „Kinder der Kinder“ gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Düsseldorf billigten den Urenkeln jedoch lediglich Freibeträge von EUR 100.000 gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als „Abkömmlinge der Kinder“ zu.

Die Einsprüche, mit denen die Urenkel den Freibetrag in Höhe von jeweils EUR 200.000 und die Festsetzung der Schenkungsteuer auf EUR 0 begehrten, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen vom 20.02.2020 zurück. Dagegen haben die Urenkel Klage erhoben (Az. 4 K 692/20 Erb), über die das Finanzgericht noch nicht entschieden hat.

Die Urenkel haben ferner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht abgelehnt haben. Der nun vom BFH veröffentlichte Beschluss betrifft dieses Aussetzungsverfahren.

Der BFH hat in diesem Eilverfahren bestätigt, dass einem Urenkel für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

01.10.2020 | Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs

Der Bundesfinanzhof hat am 28.04.2020 (Az. VI R 41/17) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 356 Abs. 2 AO unrichtig ist, wenn sie entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Bei fehlendem Hinweis beträgt die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO ein Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Dies betrifft jedoch nur Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn diese ab der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen sind.

Denn nach Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749) zum 01.08.2013 ist die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt und damit der Hinweis nicht mehr entbehrlich.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

24.09.2020 | Gutgläubiger Erwerb eines während einer Probefahrt unterschlagenen Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18.09.2020 (Az. V ZR 8/19) entschieden,  dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Der Eigentümer verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird.

In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt überließ ein Autohaus einem vermeintlichen Kaufinteressenten einen Vorführwagen im Wert von EUR 52.900. Nachdem der Interessent hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug samt Fahrtenbuch, Fahrzeugscheinheft und Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I überlassen. Allerdings kehrte der vermeintliche Kaufinteressent mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Das Fahrzeug wurde kurz darauf auf einem Internetverkaufsportal angeboten und unter Vorlage von gefälschten Fahrzeugunterlagen verkauft. Da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war, lehnte die Zulassungsbehörde die Zulassung des Fahrzeugs ab. Zudem verklagte das Autohaus die Käuferin auf Herausgabe des Fahrzeugs.

Der BGH stellte fest, dass die Käuferin, die die Unterlagen als nicht gefälscht erkannte, das Eigentum erworben hatte. Dieser gutgläubige Eigentumserwerb scheiterte nicht an § 935 BGB, da das Fahrzeug dem Autohaus nicht abhandengekommen war. Denn ein Abhandenkommen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus, der im konkreten Fall aber nicht vorgelegen hat. Eine Besitzübertragung ist nämlich nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht. Die Überlassung des Fahrzeugs durch das Autohaus zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt für eine gewisse Dauer führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.

Damit musste die Käuferin das Fahrzeug nicht nur nicht an das Autohaus herausgeben, sondern konnte von dem Autohaus auch die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen, um das Fahrzeug zuzulassen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

09.09.2020 | § 11 KSchG Annahmeverzugslohn – Auskunftsanspruch § 242 BGB

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2020

– 5 AZR 387/19 –

entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge haben kann. Dies könnte auch in den Fällen gelten, in denen der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer offene Stellen durch Übermittlung von fremden Stellenangeboten nachgewiesen hat.

Dieser Auskunftsanspruch dient zur Begründung der Einwendungen gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, dass der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen habe und deshalb Annahmeverzugslohnansprüche gemäß § 11 KSchG (wie § 615 BGB) entfallen oder zumindest gemindert seien.

Diese Entscheidung ist positiv für Arbeitgeber, da diese ansonsten meist keinerlei zuverlässige Informationen darüber haben, welche Aktivitäten der Arbeitnehmer unternommen hat, um seiner Pflicht nach Arbeitssuche nachzukommen und er dennoch hinsichtlich böswilligen Unterlassens darlegungs- und beweisbelastet ist. Ein solcher Auskunftsanspruch war zuletzt durch das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.05.2018 – 10 Sa 1628/17 verneint worden. Dies ändert sich nunmehr.

Für Arbeitnehmer wird es hiernach schwierig(er), abzuwarten und die Füße hochzulegen in der Erwartung, im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung Annahmeverzugslohn zu erhalten.

 

 

06.08.2020 | VW-Käufer haben keinen Anspruch auf „Deliktszinsen“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30.07.2020 (Az. VI ZR 397/19) entschieden, dass geschädigten Käufern eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zusteht.

Hintergrund der Entscheidung war der Kauf eines gebrauchten Pkw Golf VI 1,6 TDI im August 2014 durch die Klägerin von einem Autohändler. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der mit einer Steuerungssoftware versehen war, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet und dann in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Der BGH hat der Klägerin, unter Bezugnahme auf sein erstes Urteil zum sog. „Dieselskandal“ (Urteil v. 25.05.20, Az. VI ZR 252/19) auch in diesem Fall einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der ihr durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossenen Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen „Rückgabe“ des Fahrzeugs für gegeben erachtet.

Einen Anspruch der Klägerin auf sogenannte „Deliktszinsen“ nach § 849 BGB hat der BGH hingegen – anders als noch das Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsgericht – verneint. Zwar erfasst § 849 BGB auch den Verlust von Geld in jeder Form und auch dann, wenn dieser Verlust – wie im Urteilsfall – mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgte. Vorliegend hatte die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises aber ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte damit den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

(Quelle: Bundesgerichtshof)

19.06.2020 | Keine VORSORGLICHE Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Eine vorsorgliche Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit , die z.B. nicht das Anfangs- und Enddatum  bezeichnet, ist unwirksam. Dies entschied das

LAG Hamm; 01.08.2012 – Az. 5 Sa 27/12

Bei der Rechtsstreitigkeit stritten die Parteien über Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers, obwohl der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit abgeschlossen hatte und Kurzarbeit, die von der Agentur für Arbeit genehmigt worden war, angeordnet hatte. Der Kläger wehrte sich gegen seine Kurzarbeit Null  und machte seinen Lohn voll umfänglich geltend – und obsiegte!

Die Betriebsvereinbarung sah das Gericht als zu weitgehend und umkonkret an. Der Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat vereinbart, dass eine „extrem verschlechterte Auftragssituation“ als Voraussetzung reiche,  ab 1. April 2011 Kurzarbeit einzuführen.

Um einen derart massiven Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, müsse eine solche Betriebsvereinbarung schriftlich, präzise und konkret sein, damit die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten im Voraus von beiden Vertragsparteien erkannt werden könnten. Das Gericht sah es nicht als ausreichend an, den Anlass für die Kurzarbeit und den Personenkreis festzulegen.

Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber gestattet, gegen den Willen des Arbeitnehmers Kurzarbeit anzuordnen, muss deshalb Regelungen und konkrete Angaben enthalten über
– Beginn und Dauer der Kurzarbeit
– Lage und Verteilung der Arbeitszeit
– Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer
– Zeiträume, in denen die Arbeit ausfallen soll

Eine Betriebsvereinbarung, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist unwirksam. Dadurch erwirbt  der Arbeitgeber nicht das Recht zur Anordnung von Kurzarbeit mit der Folge, dass der Beschäftigungs- und Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen bleibt.

Die Entscheidung ist m.E. auch übertragbar auf Vereinbarungen in Arbeitsverträgen über Kurzarbeit, wenn diese allgemein gehalten sind und daher für den Arbeitnehmer nicht konkret vorhersehbar die Kurzarbeit, ihre Lage, Dauer, Umfang und ihre Voraussetzungen regeln.

Falls Sie Unterstützung bei Ihrem rechtlichen Problem im Zusammenhang mit der Anordnung von Kurzarbeit benötigen, helfen wir gerne.

26.05.2020 | Erbschaftsteuer: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 06.11.2019 (Az.: BFH ) entschieden: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche, zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig:

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der 1999 verstorbene Erblasser seine Porzellansammlung in 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Der BFH gab den Klägern recht.

Er begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen allerdings im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Die vergeblichen Prozesskosten sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

20.05.2020 | Ein Pferd für 500.000,00 EURO mit Rittigkeitsproblemen

OLG München, Urteil v. 12.2.2020, 17 U 1682/14 – Ein Pferd für 500.000,00 EURO mit Rittigkeitsproblemen eine richtungsweisende Entscheidung

Der Kläger hatte Ende des Jahres 2010 von einem Reitlehrer und Pferdeausbilder einen Wallach zum Preis von 500.000 Euro erworben. Zuvor hatte der Kläger das Pferd zweimal probegeritten und in einer Klinik untersuchen lassen.

Die Freude des Käufers an dem Wallach währte nicht lange. Schnell stellten sich Rittigkeitsprobleme ein. Das Wallach widersetzte sich immer stärker den Hilfen der Reiterin, die mit ihm arbeitete, und zeigte Lahmheiten. Ende Juni 2011 ließ der Käufer das Pferd tierärztlich untersuchen. Der röntgenologische Befund zeigte eine physiologische Abweichung von der Norm am Facettengelenk zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel. Diese Abweichung machte der Käufer für die aufgetretenen Rittigkeitsprobleme verantwortlich und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer widersprach und führte die aufgetretenen Rittigkeitsprobleme auf eine unsachgemäße Behandlung des Pferdes zurück.

Mit seiner Klage auf Rückabwicklung hatte der Käufer sowohl vor dem LG München als auch beim OLG München zunächst Erfolg. Die Instanzgerichte bewerteten die physiologische Abweichung an der Wirbelsäule des Pferdes von der Norm als Mangel und sahen hierin einen berechtigten Grund für den vom Käufer erklärten Vertragsrücktritt.

In der Revisionsinstanz kam der BGH zu einem anderen Ergebnis. Hierbei stellte der BGH zunächst klar, dass der Kläger die volle Beweislast dafür trägt, dass der gekaufte Wallach bereits zum Zeitpunkt der Überstellung in seinen Reitstall mit dem geltend gemachten Mangel behaftet gewesen sei. Gemäß § 476 a.F. BGB (entspricht dem heutigen § 477 BGB) werde bei einem Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, zwar vermutet, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Diese Vorschrift gelte aber nur für Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Reitlehrer und Pferdetrainer, der das Pferd an den Kläger verkauft hatte, habe dieses unstreitig zunächst ausschließlich für private Zwecke erworben und als Dressurpferd ausgebildet und sei daher nicht als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Beweislastumkehr könne der Kläger daher nicht geltend machen.

Nicht jede physiologische Abweichung vom Idealzustand ist ein Mangel

Hinsichtlich des Mangels als solchem verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt ist,

  • dass aufgrund von Abweichungen von der physiologischen Norm
  • eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könnte,
  • die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (BGH-Urteil v. 7.2.2007, VIII ZR 266/06).

Es gehöre zur üblichen Beschaffenheit eines Reitpferdes im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass ein Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist. Lebewesen die in allen Punkten dem physiologischen Idealzustand entsprechen, existierten in der Realität praktisch nicht.

Diese Grundsätze gelten auch für hochpreisige Dressurpferde und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine vergleichsweise häufige oder um eine seltenere Abweichung vom Idealzustand handelt. Der Röntgenbefund vom Juni 2011 begründe daher für sich genommen noch keinen Sachmangel des Pferdes. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe insoweit weder Auswirkungen dieses Befundes zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes feststellen können, noch habe er es für wahrscheinlich erachtet, dass solche tatsächlichen Auswirkungen in Zukunft aus aufträten.

Vor diesem Hintergrund kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer im vorliegenden Fall lediglich dafür einzustehen habe, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank gewesen sei und sich nicht in einem Zustand befunden habe, aufgrund dessen mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können, dass es alsbald erkranken wird. Anders liege der Fall nur dann, wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten, was ihnen grundsätzlich aufgrund der Vertragsfreiheit unbenommen sei. Dies sei vorliegend aber nicht geschehen.

Mit diesen Argumenten hat der BGH (Urteil v. 18.10.2017, VII ZR 32/16) das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das OLG München hatte nach den Vorgaben des BGH noch zu klären, ob diverse Rittigkeitsprobleme bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hätten, da die Vorinstanz den hierzu gestellten Beweisanträgen noch nicht nachgegangen sei.

Entsprechend den Vorgaben des BGH hat das OLG im weiteren Verfahren einen Sachverständigen mit der Begutachtung von Filmaufnahmen des Pferdes aus dem Zeitraum kurz nach Vertragsschluss beauftragt. Der Sachverständige kam hierbei zu dem Ergebnis, dass das Dressurpferd bis ins Jahr 2012 weder lahmte noch sonstige Auffälligkeiten zeigte. Darüber hinaus stellte der Gutachter fest, dass die Ursache dafür, dass ein Pferd sich seinem neuen Eigentümer widersetzt, mit einer Wahrscheinlichkeit von 50-60 % an der Reiterin liegt, die mit dem Tier arbeitet.

Zeugen hatten insoweit ergänzend berichtet, die Reiterin sei mit dem Wallach äußerst rüde umgegangen. Sie soll sogenannte Schlaufzügel angelegt haben, mit denen der Kopf des Pferdes gegen die Brust gezogen wird und damit für das Tier kaum noch beweglich ist. Eine Zeugin will darüber hinaus Verletzungen an dem Tier bemerkt haben, die typisch für einen übermäßigen Einsatz der Kandare seien.

OLG München hat Klage endgültig abgewiesen

Vor diesem Hintergrund vermochte der Kläger vor dem OLG München nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang schwerwiegende Rittigkeitsprobleme aufgewiesen hat und daher mit einem Mangel behaftet war. Im Ergebnis hat das OLG München die Klage daher in vollem Umfange abgewiesen. Eine Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

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